Frage geschrieben am 19.10.2007 15:41:00

Betreff: Leinenzwang NRW


Rechtsgebiet: Tier- und Tierkaufrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4791
PLZ Gebiet Eingrenzung: 44000
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 2 Hunde (Großhunde, KEINE Listenhunde)und wohne in Dortmund.

Ich führe meine Hunde ab und zu ohne Leine aus, aber ich wäge den jeweiligen Ort dazu genau ab, d.h. ich lasse meine Hunde ab und zu auf Plätzen (Wiesen) laufen, wo sich kaum Personen aufhalten und ich die Gefahr immer abwägen kann. Dazu muss ich sagen, dass meine Hunde aufs Wort gehorchen, falls doch etwas sein sollte.

Leider wurde ich die letzte Zeit 3 Mal vom Ordnungsamt "erwischt", als ich die Hunde ohne Leine ausführte. Die erste Strafe war pro Hund 50,00 € (zzgl. 24 € Gebühren), die zweite Strafe pro Hund 100,00 € (zzgl. 24 € Gebühren), der dritte Vorfall läuft derzeit noch.Ich habe hierzu ein Anhörungsbogen des Ordnungsamtes erhalten, mit Gelegenheit zur Äußerung.

Meine Frage ist:

Hat es Erfolg, wenn ich gerichtlich (vor allem wegen der Höhe der Strafe) dagegen vorgehe?
Mir ist bewußt, dass ich die Hunde an der Leine zu führen habe, aber ich habe immer Pflichbewußt besondere Plätze ausgesucht, um die Hunde laufen lassen zu können.
Ich stütze mich besonders auf die Aussagen anderer Hundehalter, die auch mal "erwischt" wurden, als sie ihre Hunde ohne Leine laufen liessen. Teils erhielten sie beim ersten Verstoß nur eine mündliche Verwarnung vom Ordnungsamt. Ich erhielt jedoch gleich eine Anzeige.
Des Weiteren wird die Höhe der Strafe durch das Ordnungsamt willkürlich festgelegt, d.h. es gibt keine von der Stadt Dortmund vorgeschriebenen und festen Vorgaben, wie hoch das Bußgeld bei Verstößen ist. Anders ist es z.B. in Köln, dort gibt es feste Vorgaben (30€). Fakt ist, dass die Hundehalter hier Strafen in verschiedenen Höhen für den selben Verstoß (Leinenpflicht) zahlen müssen.

Das LG Düsseldorf hat sogar in einem Urteil festgehalten, dass ein Verstoß gegen die Leinenpflicht beim ersten Mal mit 20.00 € Strafe ausreichend sei.

Ist es daher möglich, vor allem gegen die willkürliche Strafhöhe der Bußgelder vorzugehen?

Vor allem möchte ich auch die Auskunft, wie ich meine Begründung gegenüber dem Ordnungsamt formulieren kann.

Mit freundlichen Grüssen


Antwort geschrieben am 22.10.2007 15:15:05
Rechtsanwältin Linda Möllney
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Strafrecht, Tierrecht, Internetrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihren Frust über die scheinbar willkürliche Festsetzung der Bußgelder kann ich nachvollziehen.
Fakt ist: Das Landeshundegesetz NRW sieht in § 20 Abs. 3 für sämtliche mögliche Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeld von bis zu 100.000,- € vor. Wie dieser sehr grobe Rahmen im Einzelfall auszufüllen ist, bleibt prinzipiell den zuständigen Behörden überlassen. Die Erstellung eines Bußgeldkataloges, wie man ihn im Verkehrsrecht kennt, ist nicht zwingend, sondern dient allenfalls der Vereinfachung.
Auch, wenn es unbefriedigend ist: Die bloße Tatsache, dass andere Hundehalter für den gleichen Verstoß "besser weggekommen" sind, macht den gegen Sie gerichteten Bescheid noch nicht angreifbar. Auch das Urteil des OLG Düsseldorf bedeutet natürlich nicht, dass die Ahndung eines Leinenzwangverstoßes mit mehr als 20 € nun automatisch überzogen ist. Hierbei kommt es nach wie vor auf den Einzelfall an.

Leider schreiben Sie nicht, wie hoch das Bußgeld in dem aktuellen Fall angesetzt wurde. Es ist durchaus denkbar, dass man es als "unverhältnismäßig hoch" einstufen könnte. Dabei spielt natürlich auch eine Rolle, wie sich die Situation konkret dargestellt hat, sprich: Wo und unter welchen Umständen Sie die Hunde laufen ließen und wie groß demnach das Gefährdungs- oder Belästigungspotenzial für andere Menschen oder Tiere war. Dabei ist allerdings anzumerken, dass Ihre persönliche Einschätzung vom Ordnungsamt oder gar von einem Richter nicht unbedingt geteilt wird.
Zu Ihren Lasten wird sicherlich auch berücksichtigt werden, dass Sie sich nun schon wiederholt innerhalb kürzerer Zeit bewusst über die Leinenpflicht hinweggesetzt haben.

Fazit: Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen der Höhe ist selbstverständlich möglich, die Einschätzung der Erfolgsaussichten ohne Kenntnisse der Details allerdings schwierig.

Gerne stehe ich in meiner Kanzlei für telefonische oder persönliche Rückfragen und etwaige Formulierungshilfen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Linda Möllney

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