gebühren für sat-anlage Mietrecht, Wohnungseigentum
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » gebühren für sat-anlage

gebühren für sat-anlage


19.10.2007 15:12 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Guten Tag,
ich bin seit Mai diesen Jahres Hausverwalterin für ein Mietshaus mit mehreren Wohnungen und einem Bistro. Die vorige Hausverwaltung hat seit der Nebenkostenabrechnung 2004 jährlich 252,00 € Gebühr für die hauseigene Sat-Anlage auf alle Mieter nach Quadratmeter umgelegt. In den mir übergebenen Unterlagen findet sich kein Hinweis, wie dieser Betrag zustande kommt (keine Rechnung o.ä.). Nachfragen bei der alten Hausverwaltung sind nicht möglich. In den Vorjahren wurde diese Gebühr offensichtlich von allen Mietern akzeptiert. In fast allen Mieteinheiten fand jedoch in 2006 ein Wechsel statt. Ein neuer Mieter macht nun Probleme und will diese Gebühr nicht zahlen. Im Mietvertrag, der noch mit der alten Hausverwaltung geschlossen wurde, steht nur ein allgemeiner Hinweis auf die Nebenkosten, aber nicht genau aufgeführt, dass für die Sat-Anlage eine Gebühr fällig ist. Da die alte Hausverwaltung, obwohl bis 30.4.07 tätig, sich weigerte, für 2006 eine Nebenkostenabrg. zu machen, muß die neue Hausverwaltung dies erledigen.
Meine Frage also: Kann ein Vermieter unter diesen Umständen rechtlich korrekt eine Sat-Gebühr verlangen? Ist es richtig, dass die Gerichte bei dieser Frage regional unterschiedlich entschieden haben?
Besten Dank und mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Gebühren
20.10.2007 | 16:47

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Wurde in dem Mietvertrag auf Anlage 3 zu § 27 II. BV bzw. § 2 BetrKV Bezug genommen, ist nach herrschender Ansicht eine zusätzliche Aufzählung der einzelnen Betriebskostenarten nicht erforderlich (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, ZMR 2001, 882).

Aus dem Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV ergibt sich keine ausdrückliche Umlagemöglichkeit der SAT-Kosten. Denn Nr. 15 erfaßt nur die Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage oder des Breitbandkabelnetzes. Hiernach bedarf es für die Umlage einer namentlichen mietvertraglichen Vereinbarung der SAT-Kosten.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10.02.2005, Aktenzeichen 1 C 1918/04, umfasst die Umlagefähigkeit der Kosten für den Kabelanschluss einer Mietwohnung als vertragliche Betriebskosten auch die Umlage der zumutbaren Kosten nach Umstellung dieser Form des Gemeinschaftsempfangs auf Satellitenantennenversorgung. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Kabelanschluss mit einer Satellitenanlage gleich zu setzen sei, da die Vereinbarung eines "Kabelanschlusses" im Ergebnis bedeute, dem Mieter zu ermöglichen, eine Vielzahl der die Allgemeinheit interessierenden Fernsehprogramme zu empfangen, ohne dass er hierzu eine eigene Antenne verwenden muss. Dies treffe – so das Amtsgericht Lörrach – auch auf die Satellitenempfangsanlage zu.

Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Lörrach wird im Ergebnis die Umlage der Kosten für die SAT-Anlage auf § 2 Nr. 15 BetrKV gestützt werden können, vorausgesetzt, der Mietvertrag nimmt hinsichtlich der Nebenkosten auf die Betriebskostenverordnung Bezug. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht allerdings das Risiko, dass ein Gericht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Lörrach die Satellitenempfangsanlage nicht mit den Anlagen des § 2 Nr. 15 BetrVK gleichsetzt und eine ausdrückliche Umlagenvereinbarung fordert. Im Übrigen ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Angaben in der Abrechnung zu belegen. Dem Mieter steht lediglich das Recht zu, zur Überprüfung der Angaben in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu verlangen, so dass Belege für die SAT-Gebühr vorhanden sein sollten.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

428 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum