19.10.2007 | 11:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Euler
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Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihnen könnte gegen den ebay-Shop aufgrund Ihrer Schilderung ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen den anderen Shop wegen Wettbewerbsverletzung zustehen.
Anspruchsgrundlage bilden hierfür die §§
3,
4 Ziffer 11, 8, 9 UWG.
Diese lauten Auszugsweise wie folgt:
§ 3 UWG - Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 4 Ziff. 11 UWG - Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 8 Absatz 1 S.1 UWG - Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 9 UWG - Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf
Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Die Mitbewerbereigenschaft ist demnach die Grundvoraussetzung um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach
§ 8 UWG geltend zu machen.
Mitbewerber ist nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG wer mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerberverhältnis steht.
Ein Wettbewerbsverhältnis ist lt. BGH dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 -
I ZR 210/98)
Leider geben Sie in diesem Zusammenhang nicht an, in welcher Form Sie zu der Gegenseite in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Ob ein solches vorliegt müsste demnach noch geprüft werden.
Darüber hinaus müssten die Widerrufsbelehrungen des Abzumahnenden im vorliegenden Fall fehlen oder fehlerhaft sein und dieser eine solche Belehrung überhaupt verwenden müssen. Dies ist bei einem Unternehmer (
§ 14 BGB), der über
eBay Waren verkauft anzunehmen, bedarf aber natürlich einer rechtlichen Überprüfung.
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen dagegen werden grundsätzlich als Neutral angesehen, tangieren also kein Wettbewerbsverhältnis. Anders hingegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG) und dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Auch Verstöße hiergegen können zur
Abmahnung berechtigen.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr im Rahmen des Unterlassungsanspruchs wird bei Verstoß gegen
§ 4 UWG vermutet.
Der Streitwert für eine Abmahnung liegt bei Wettbewerbsverstößen selten unter 5.000.- €. Je mehr Verstöße vorliegen, desto Höher der Streitwert, wobei dieser sich auch nach dem wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden richtet.
Sollten Sie eine Abmahnung in Erwägung ziehen und den Shopbetreiber zu Unterlassung auffordern wollen, dann wären die Rechtsanwaltskosten in diesem Zusammenhang als
Schadensersatz bei berechtigter Abmahnung vom Abzumahnenden zu tragen.
Sie würden aber das Risiko hinsichtlich einer Erstattung durch den Wettbewerber tragen, da Sie bei anwaltlicher Vertretung gegenüber Ihrem Rechtsanwalt zunächst das Honorar für seine Tätigkeit schulden.
Weigert sich der Wettbewerber eine
Unterlassungserklärung abzugeben oder Schadensersatz zu leisten, dann könnten Sie ihn im Wege eines gerichtlichen Verfahrens oder im Rahmen der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichten oder mittels einer Leistungsklage Ihren Schadensersatz einklagen.
Alternativ empfiehlt es sich, um einem Kostenrisiko aus dem Weg zu gehen, das Verhalten des Händlers an die in § 3 Unterlassungsklagegesetz (UKlagG) bezeichneten Verbände oder Kammern zu melden. Diese können im Rahmen des § 2 UKlagG ebenfalls den Wettbewerber zur Unterlassung auffordern.
Im Übrigen möchte ich anmerken, dass Sie gegen den Händler einen Anspruch auf Lieferung der gekauften Tassen haben, sofern ein wirksamer
Kaufvertrag diesbezüglich geschlossen wurde. Weigert sich der Händler zu liefern können Sie ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies bedürfte aber einer gesonderten Überprüfung.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Sollten Sie sich für eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt entscheiden, dann können Sie sich dazu gerne an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt