Frage geschrieben am 14.10.2007 16:00:00Betreff: Dantenschutz - Adressdaten angeben
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1976
ich habe folgendes Problem. Wir betreiben eine Internet-Community und möchten das jeder User, der sich bei uns anmeldet seine korrekten Daten (Straße, Hausnummer, etc.) angibt, falls Probleme auftauchen. Nun ist meine Frage, müssen die User ihre Adressdaten angaben bzw. dürfen wir dies verlangen und den User sonst sperren? (Diese Vorraussetzung, dass die Adresse korrekt angegeben werden muss, steht in unserer AGB). Ebenfalls würde ich gerne wissen, wenn der User aus irgendeinem Grund dann nicht mehr Mitglied sein möchte, sind wir gezwungen ihn zu löschen bzw. seine Daten zu entfernen? (In unseren AGB steht ebenfalls das wir keine Userdaten nach freiwilligen Austritt löschen) Das einzige was andere User von außen sehen können, ist der Wohnort.
Zur allgemeinen Information, die Community ist komplett kostenfrei!
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Antwort geschrieben am 14.10.2007 21:21:41
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Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
Kaufrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 64
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Bei der Speicherung von Adressdaten der Nutzer eines Forums sind zwingend die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten.
Gemäß § 12 Abs. 1 TMG darf der Forenbetreiber (Dienstanbieter) personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Im Rahmen der Benutzung eines kostenlosen Forums besteht die Möglichkeit der zulässigen Speicherung der von Ihnen beschriebenen Daten nur, wenn der Nutzer zuvor eingewilligt hat.
An eine wirksame Einwilligung sind jedoch hohe Voraussetzungen zu stellen.
Diese sind in § 13 TMG geregelt. Die Vorschrift des § 13 TMG habe ich Ihnen am Ende dieser Antwort angefügt.
Im Rahmen dieser Einwilligung können Sie alle Daten des Nutzers speichern und im Rahmen der Einwilligung auch verwenden. Insbesondere bitte ich zu beachten, dass durch den Nutzer explizit auch in die Verwendung (öffentliche Anzeige des Wohnortes) eingewilligt wird.
Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 4 TMG ist aber sicher zu stellen, dass der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Ihre AGB-Klausel, dass keine Nutzerdaten nach Austritt gelöscht werden, ist deshalb unwirksam.
Auf Verlangen des Benutzers sind deshalb dessen Daten nach dem Austritt aus der Foren-Community auch zu löschen.
Als Forenbetreiber können Sie Mitglieder natürlich jederzeit vom Forenbetrieb ausschließen, sofern Sie den Nutzungsvertrag kündigen. Die Nutzung des Forums kann meines Erachtens von der Angabe der Adressdaten abhängig gemacht werden.
Ich kann Ihnen abschließend nur empfehlen, Ihre fertige Homepage von einem Anwalt auf Konformität mit oben genannten Bestimmungen prüfen zu lassen, damit Sie nicht Gefahr laufen, sich Unterlassungsansprüchen der Nutzer auszusetzen.
Gerne stehe ich Ihnen hierzu im Rahmen einer Mandatserteilung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
Anlage:
§ 13 TMG
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,
3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt werden können und
6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
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Rechtsanwalt Michael Euler
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Tel: 069 36605388 – Fax: 069 36605390
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