11.10.2007 | 14:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
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Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei der von Ihnen dargestellten Konstellation (unterstellt wird, dass es sich um einen GmbH-Geschäftsführer handelt!) sind grundsätzlich 2 Aspekte zu unterscheiden, die Frage der strafrechtlichen Konsequenzen und die Frage der persönlichen Haftung.
Strafrechtlich hat der neue Geschäftsführer nichts zu befürchten, da man grundsätzlich nur für seine „eigenen“ Taten bestraft werden kann.
Dennoch besteht die Gefahr, dass der neue Geschäftsführer durch das Finanzamt für die rückständigen Steuern in Anspruch genommen wird.
Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann gem.
§ 191 I AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Gem.
§ 69 AO haften die u. a. in
§ 34 AO genannten Personen (hierzu gehört auch der Geschäftsführer einer GmbH als gesetzlicher Vertreter eine juristischen Person), soweit Ansprüche aus einer Steuerschuld infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
Das bedeutet, dass der neue Geschäftsführer unverzüglich nach der Bestellung dafür Sorge zu tragen hat, dass rückständige Steuerschulden beglichen werden. Andernfalls kann er persönlich in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-