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Neuwagen mit Vorschaden


| 05.10.2007 17:15 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

im November 2006 erwarb ich bei einem Autohändler einen Neuwagen für über 30.000€, laut Hersteller besteht eine 2-Jährige Gewährleitung.
Vor zwei Wochen stellte ich durch einen Zufall fest, dass der Wagen an der Kofferraumklappe eine ungewöhnlich schlechte Lackierung aufweist, die durch Lackläufer sowie raue Oberflächen hervorsticht.
Der Besuch im Service-Center des deutschen Premium-Herstellers brachte leider kein Erfolg, da laut der Schaden-Historie des Fahrzeuges nichts eingetragen war und dadurch auch nicht auf Garantie zurückgegriffen werden kann. Der Service-Mitarbeiter staunte sehr und sagte "So ein Wagen hätte das Werk nicht verlassen dürfen, zumal die Lackarbeiten sehr schlecht und laienhaft durchgeführt worden sind".
Die Anfrage beim Autohändler nach den Lackarbeiten war negativ, der Händler wisse von nichts und will für den Schaden nicht haften. Der Autohändler handelt mit Neu- und Gebrauchtwagen sowie EU-Fahrzeugen sämtlicher Auto-Hersteller.

Bitte um Hilfe, sowie Tipps zur weiteren Vorgehensweise. So einen Fall möchte ich nicht auf mir sitzen lassen, zumal ich einen Neuwagen und keinen Gebrauchten gekauft habe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Neuwagen
05.10.2007 | 18:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Trettin
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:

I. Von zentraler Bedeutung für Ihr weiteres Vorgehen ist die Frage, ob es sich bei der schlechten Lackierung um einen Mangel des Fahrzeugs i. S. des § 434 Abs. 1 BGB handelt.

Dies sicher zu beurteilen, fällt mir naturgemäß aus der Ferne schwer. Angesichts der Aussage des von Ihnen zitierten Service-Mitarbeiters gehe ich jedoch - vorbehaltlich einer genauen Prüfung - davon aus, daß das von Ihnen erworbene Fahrzeug sachmangelhaft ist.

Ergänzend weise ich darauf hin, daß die Rechtsprechung Mängel in der Lackierung eines Neufahrzeugs regelmäßig als Sachmangel des Fahrzeugs ansieht (vgl. etwa LG Saarbrücken, Urt. v. 27.04.1998 - 12 O 443/97 zu § 459 BGB a. F.).

II. Liegt ein Mangel des Fahrzeugs vor, so haben Sie gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich die Rechte aus § 437 BGB.

Konkret heißt das, daß Sie den Verkäufer im Grundsatz zunächst zur Nacherfüllung auffordern müssen, die prinzipiell nach Ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs zu erfolgen hat.

Weitere Rechte (Rücktritt, Minderung etc.) können Sie im Regelfall erst geltend machen, nachdem Sie dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Das gilt allerdings etwa dann nicht , wenn - wie in Ihrem Fall möglicherweise geschehen - der Verkäufer jegliche Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. In diesem Fall wäre eine Fristsetzung sinnlos.

III. Vor diesem Hintergrund - und damit Sie auf der sicheren Seite sind - rege ich an, daß Sie den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen.

Das weitere Vorgehen hängt dann naturgemäß maßgeblich von der Reaktion des Verkäufers ab. Nicht zuletzt deshalb rate ich Ihnen, sich frühzeitig anwaltlicher Hilfe zu bedienen und so Ihre Rechte effektiv wahrzunehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung, insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.

Sofern Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Bewertung des Fragestellers 2011-11-05 | 19:31


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Trettin
Essen

145 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein