05.10.2007 | 01:18
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Insbesondere kann an dieser Stelle mangels Einsicht in den
Arbeitsvertrag und unter Umständen maßgebenden Tarifvertrag keine abschließende Beurteilung der aufgeworfenen Fragestellung erfolgen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben weiter wie folgt:
Zunächst ist der Arbeitgeber gemäß
§ 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des
§ 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß
§ 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht kann von der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Arbeitgeber als Ordnungswidrigkeit geahndet werden .
Bereits aus diesem Grund sollten Sie die Überstundenaufstellung nachreichen.
Es gilt grundsätzlich die
dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist des
§ 195 BGB.
Allerdings sehen Arbeits - bzw. Tarifverträge für die Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütungen meist
kurze Ausschlussfristen vor.
Unter einer Ausschlussklausel versteht man eine Bestimmung, mit der eine kürzere Frist als die Verjährungsfrist festgelegt wird, innerhalb derer ein Recht geltend gemacht werden muss. Bei Nichtgeltendmachung erlischt es. Ob eine solche Klausel in Ihrem Arbeitsverhältnis greift, kann ich mangels näherer Kenntnisse nicht beantworten. Zunächst sollten Sie daher den Arbeitsvertrag aufmerksam durchlesen und ggf. auch den einschlägigen Tarifvertrag.
Selbst wenn keine Ausschlussklausel greifen sollte, so könnte der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung „verwirkt" sein. Hierfür müssten jedoch besondere Gründe vorliegen, wegen denen der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, dass Sie die Abrechnung nicht mehr erstellen werden. Solche Gründe sehe ich nach Ihrer Darstellung der Sachlage nicht.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich im Rahmen dieses Forums eine Nachfrage zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
05.10.2007 | 02:11
Sehr geehrter Herr Kohberger,
vielen Dank für Ihre prompte Beantwortung, die mich - wie ich glaube - durchaus auf die richtige Spur bringt. Allerdings finde ich im Netz weiterführend dieses, dass es offenbar eigentlich § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB ist, der Gehaltsnachforderungen mit einer Verjährungszeit von zwei Jahren regelt.
Ich hatte aber ohnehin vor, meinem Stapel rückwirkender Abrechnungen und Nachweise einen wohlmeinenden Ankündigungsbrief voranzuschicken, den ich nun etwas selbstbewusster formulieren kann, dabei den Aspekt "§ 16 Abs. 2 ArbZG " sehr wohl im Hinterkopf behaltend.
Vielen Dank und beste Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.10.2007 | 09:13
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB alte Fassung wurde im Jahr 2002 im Rahmen der sogenannten Schuldrechtsmodernisierung durch die Verjährungsregelungen der §§ 195, 199, 203 ff. BGB ersetzt:
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
“Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre“.
§ 199 BGB
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
“ (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) 1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
2Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.“
§ 203 BGB
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
“1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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