364.737
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
588 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Ausserordentliche Kündigung Handyvertrag
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Ausserordentliche Kündigung Handyvertrag

Ausserordentliche Kündigung Handyvertrag


04.10.2007 23:24 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden


Guten Abend!

ich habe vor kurzem versucht meinen Handyvertrag Aufgrund desses das meine Freundin in einem vom Vodafone Netz schlecht bis gar nicht abgedeckten Grenzgebiet zu Deutschland wohnt(angegeben mit Wohnsitzwechsel)ausserordentlich zu kündigen. Vodafone hat dies mit der Begründung "Grundsätzlich ist der Charakter unserer Dienstleistungen mobiles, nicht ortsbezogenes telefonieren" begründet und will auch die kommenden Jahre dort nichts mehr verbessern.

Ich bin mir sicher das dies nur die Standartklausel nur zum abschrecken der ersten nicht hartnäckigen ist. Wie soll ich zurück schreiben vor Allem welche Formulierung und wie stehen die Chancen? Vertrag läuft noch 1,5 Jahre will aber nicht stilllegen da ich die Nummer brauche zum mitnehmen.

Danke!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Handyvertrag Ausserordentliche
05.10.2007 | 00:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Insbesondere kann an dieser Stelle mangels Einsicht in den Handy - Vertrag und die AGB keine abschließende Beurteilung der aufgeworfenen Fragestellungen erfolgen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Bei dem von Ihnen abgeschlossenen Vertragsverhältnis handelt es sich um ein sogenanntes "Dauerschuldverhältnis", da Sie eine Bindung für 24 Monate eingegangen sind. Derartige Verträge dürfen Sie zwar aus wichtigem Grund fristlos kündigen; § 314 BGB.

Allerdings ist zweifelhaft, ob der Umzug der Freundin in ein „ schlecht " abgedecktes Gebiet einen hinreichenden zur Kündigung berechtigenden Grund gibt ( vgl. § 314 Absatz 1 Satz 2 BGB ). Schließlich sind Sie selbst nicht umgezogen. Daher könnte sich Vodafone weiter auf den Standpunkt stellen, dass es nicht die Gewähr dafür übernimmt, sämtliche Gebiete mit seinem Netz abzudecken.

Sie könnten nun argumentieren, dass die Möglichkeit einer Verbindung zu der Freundin Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden ist. Quasi der Vertrag mit dieser Kontaktmöglichkeit stehen und fallen sollte. Wenn Ihr Motiv für Vodafone beim Vertragsschluss erkennbar war, z.B. weil die Freundin ebenfalls einen Handyvertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen hat, so würde dies Ihre Argumentation stärken. Im Streitfall wäre jedoch die Rechtslage nicht eindeutig, sodass ein Prozess – und Kostenrisiko besteht.

Außerdem sollten Sie unbedingt beachten, dass der Vertrag vor einer Kündigung nach § 313 BGB vorrangig den Umständen angepasst werden müsste, wenn möglich und zumutbar.

Vorliegend kommt unter Umständen eine dahingehende Vertragsanpassung in Betracht, dass Ihnen eine Vodafone – Fremdnetzoption eingeräumt wird. Zu der Frage, ob dies technisch machbar ist, sollten Sie sich daher mit dem Unternehmen zunächst schriftlich in Verbindung setzen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich im Rahmen dieses Forums eine Nachfrage zu richten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau

Tel./Fax.: 09071-2658

www.anwaltkohberger.de

Anlage §§ 313, 314 BGB

§ 313 BGB

Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) 1Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. 2An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.


§ 314 BGB

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zulässig. 2§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

Nachfrage vom Fragesteller 05.10.2007 | 12:02


Danke erstmal für die Klärung!

Wie ist es denn wenn ich jetz einen zweiten Wohnsitz (Nebenwohnsitz) bei meiner Freundin gemeldet hätte? Würde dies mir zur Ausserordentlichen Kündigung verhelfen? Welche anderweitigen Gründe wären einer Ausserordentlichen Kündigung gerecht? Welche könnte ich zusätzlich nennen?

Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.10.2007 | 13:04

Vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

1. Es kommt weniger darauf an, wo Sie gemeldet sind, als vielmehr wie sich Ihre tatsächlichen Lebensumstände ( Sachverhalt ) verhalten.

2. So etwas wie eine Liste allgemein anerkannter Kündigungsgründe für einen Handy - Vertrag gibt es nicht. Zu der abschließenden Klärung Ihrer Rechtsfrage(n) müssten Sie schon einen Rechtsanwalt - bei angemessener Bezahlung - aufsuchen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
----------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau

Tel./Fax.: 09071-2658

www.anwaltkohberger.de

Ergänzung vom Anwalt 05.10.2007 | 13:10

§ 314 BGB

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
...

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

342 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht