Schönheitsreparaturen/Quotenklauseln
| 04.10.2007 22:07 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meinen Mietvertrag gekündigt und derzeit steht die Einigung mit dem Vermieter bezüglich der Auszugsrenovierung an. 1) Besteht diese Verpflichtung nach der neusten Rechtssprechung des BGH gemäß den folgenden Formulierungen aus dem Mietvertrag überhaupt noch?
2) Ist es bei diesen Vertragsklauseln möglich, einfach auszuziehen und die Wohnung schlicht besenrein zu hinterlassen?
In meinem Mietvertrag sind folgende Formulierungen enthalten:
§ 13 Schönheitsreparaturen
[...]
2. Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter ohne besondere Aufforderung regelmäßig während der Mietzeit auszuführen.
Diese Verpflichtung besteht im allgemeinen nach Ablauf folgender Zeitabstände - Regel-Renovierungsfristen:
In Küche, Bad bzw. Dusche - alle 3 Jahre [usw.]
[...]
6. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Regel-Renovierungsfristen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die bis dahin im allgemeinen angefallenen Kosten und erforderlichen Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger zurückliegen als:
Küche, Bad, Dusche - 6 Monate mit 20% [usw.]
Der Mietvertrag ist ein Formularvertrag:
- Verlagsrecht: Rechtsanwalt M. Harner, Freiburg.
- Vertrieb: Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Freiburg i.Br. und Umgebung e.V. (Auflage 06/2005)
Vielen Dank für Ihre Mühen!
Mit freundlichen Grüßen
Der Anfrager




