01.10.2007 | 13:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst einmal vielen Dank für das Stellen der Frage. Vorab möchte ich Ihnen einige generelle Informationen zur Ihrem Fall geben:
Grundsätzlich entsteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach 8 Jahren. Dies ergibt sich insoweit aus § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG), dessen erster Absatz für Sie in Frage kommt und wie folgt lautet:
Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§
16,
17,
22,
23 Abs. 1, §§
23a,
24 und
25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Unter gewissen Voraussetzungen könnte sich auch ein Anspruch auf einbürgerung nach 7 Jahren ergeben.
Wichtig für Sie ist jedoch die Frage, wie es nach Ihrem Studium weitergehen kann. Interessant für Sie ist dabei der §
16 Abs.4 Aufenthaltsgesetz, welcher wie folgt lautet:
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.
Sie können somit nach Ende Ihres Studium einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen. Erfahrungswerte oder Rechtsprechung kann ich Ihnen aufgrund der Tatsache, dass jeder einzelne Fall für sich spezifisch ist, leider nicht bieten. es gilt jedoch, dass die vorgenannten rechtlichen Bestimmungen im gesamten Bundesgebiet Anwendung finden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für weitere Fragen stehe ich im Wege der Nachfragefunktion zur Verfügung. Sollte es bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zu Schwierigkeiten kommen, so sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihr Examen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021