Frage geschrieben am 28.09.2007 12:18:00Betreff: www.frag-einen-staatsanwalt.de Private Webseite mit Quiz und tollem Gewinn
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2514
Frage: Benötigt diese private Seite ein Impressum?
Antwort geschrieben am 28.09.2007 15:42:09
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Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
Kaufrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 64
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Vorschrift, welche dem Betreiber von Internetseiten Impressumspflichten auferlegt, ist § 5 des Telemediengesetzes (TMG).
Diese legt fest, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste eine Impressumspflicht haben.
Als Diensteanbieter gilt jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG)
Leider hat der Gesetzgeber versäumt, eindeutig im Gesetzestext zu klären, was er unter dem Begriff „geschäftsmäßig“ versteht. Dies sogar, obwohl das Telemediengesetzes erst seit dem 1. März 2007 in Kraft getreten ist und das Teledienstegesetz (TDG) abgelöst hat. Bereits bei Geltung des TDG bestanden Unsicherheiten in der Auslegung des Wortes „geschäftsmäßig“.
Bereits aus der alten Bgründung zum TDG ging hervor:
"Der Begriff geschäftsmäßig ist auch an anderer Stelle im TDG von Bedeutung (§ 2 Abs. 4 und § 6) und grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben."
Aus der Gesetzesbegründung zum TMG heißt es nun:
„§ 5 TMG enthält die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter, die derzeit in § 6 TDG geregelt sind. Diese werden unverändert übernommen. Allerdings enthält § 5 TMG die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie. Die Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft, also nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.„
Aufgrund des § 5 TMG wären Sie demnach nicht verpflichtet ein Impressum zu führen, da das angebotene Preisausschreiben unentgeltlich erbracht wird.
Zu beachten ist dabei aber, dass der neue Absatz 2 TMG wie der bisherige § 6 Satz 2 TDG klar stellt, dass Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben.
Darunter fallen beispielsweise handelsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Informationspflichten, ebenso wie die auch zukünftig noch staatsvertraglich auf Länderseite zu regelnden Informationspflichten für die nicht wirtschaftsbezogenen Telemedien.
Zu beachten ist deshalb vorliegend noch insbesondere § 55 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages (RfStV) in seiner aktuellen Fassung, welcher ebenfalls eine Impressums-Regelung enthält.
Dort heißt es, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen.
Vorliegend würde ich ihre Webseite jedoch auch nicht unter § 55 Abs.1 RfStV subsumieren, da der persönliche Charakter Ihrer Homepage lediglich mittels des Gewinnspiels unterstrichen werden soll und somit im Vordergrund steht.
Nach meiner Einschätzung obliegt Ihnen deshalb nicht die Pflicht ein Impressum auf Ihrer Homepage zu schalten.
Ich gebe jedoch zu bedenken, dass meine Meinung nicht unbedingt von anderen Juristen geteilt werden muss und es sich bereits aus Gründen der Vorsicht empfiehlt, ein Impressum aufzunehmen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 36605390
Internet: www.RA-Euler.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.09.2007 16:02:59
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Euler,
vielen Dank für die Antwort. Das hat mir sehr geholfen. Ihre Telefonnummer habe ich mir notiert. Da die Staatsanwaltschaft Frankfurt ohne Beschluss und OHNE STRAFBARKEIT zu diesen Aktionen ausrückt und Sie Ihre Kanzlei 3 Häuser neben meinem Büro haben kann es nur mein Vorteil sein, auch Ihre Telefonnummer auswendig zu lernen.
Darf man auch ins Impressum die Anschrift seines Anwalts schreiben, weil man nicht auf einer privaten Seite mit seiner Privatadresse stehen möchte?
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Euler,
vielen Dank für die Antwort. Das hat mir sehr geholfen. Ihre Telefonnummer habe ich mir notiert. Da die Staatsanwaltschaft Frankfurt ohne Beschluss und OHNE STRAFBARKEIT zu diesen Aktionen ausrückt und Sie Ihre Kanzlei 3 Häuser neben meinem Büro haben kann es nur mein Vorteil sein, auch Ihre Telefonnummer auswendig zu lernen.
Darf man auch ins Impressum die Anschrift seines Anwalts schreiben, weil man nicht auf einer privaten Seite mit seiner Privatadresse stehen möchte?
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.09.2007 16:25:39
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 5 TMG und § 55 RfStV sehen vor, dass im Falle des Bestehens einer Impressumspflicht unter anderem der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, anzugeben ist.
Hiermit ist demnach die Preisgabe Ihres Wohnorts gemeint.
Sinn und Zweck der Impressumspflichten ist es ja, den Betreiber der Homepage für Rechtsansprüche Dritter greifbar zu machen. Hierzu ist es aber unbedingt erforderlich, dass einem Dritten Ihr Name und Ihre Anschrift bekannt sind. Bei Benennung eines Vertreters könnte Sie ein Dritter soonst nur über den Umweg der Vertretungsperson ausfindig machen, was aber bereits der Forderung der genannten Vorschriften nach unmittelbarer Erreichbarkeit nicht mehr genügen würde.
Der Verweis auf einen bestellten Vertreter genügt deshalb meines Erachtens nicht den Pflichten aus § 5 TMG und § 55 RfStV.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 5 TMG und § 55 RfStV sehen vor, dass im Falle des Bestehens einer Impressumspflicht unter anderem der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, anzugeben ist.
Hiermit ist demnach die Preisgabe Ihres Wohnorts gemeint.
Sinn und Zweck der Impressumspflichten ist es ja, den Betreiber der Homepage für Rechtsansprüche Dritter greifbar zu machen. Hierzu ist es aber unbedingt erforderlich, dass einem Dritten Ihr Name und Ihre Anschrift bekannt sind. Bei Benennung eines Vertreters könnte Sie ein Dritter soonst nur über den Umweg der Vertretungsperson ausfindig machen, was aber bereits der Forderung der genannten Vorschriften nach unmittelbarer Erreichbarkeit nicht mehr genügen würde.
Der Verweis auf einen bestellten Vertreter genügt deshalb meines Erachtens nicht den Pflichten aus § 5 TMG und § 55 RfStV.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? ![]() Bewertung: Vielen Dank! Ich werde mir über das Impressum Gedanken machen. |
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