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Verjährung Abwassergebühren


| 27.09.2007 16:05 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim


| in unter 1 Stunde

Die Gemeinde erhebt seit 2003 jährlich Abwassergebühren für ein Grundstück.Trotz jeweiligen Widerspruchs und Aussetzung der Vollziehung wird die Angelegenheit nicht bearbeitet. Auf Veranlassung des Gebührenpflichtigen wird im Jahr 2007 die Angelegenheit überprüft;die Gebühr rückwirkend für jedes Jahr auf 5% der ursprünglichen Forderung gemindert und die alten Bescheide zurückgenommen.
Tritt bei den nun neuen,rückwirkenden Bescheiden zumindest für das Jahr 2003 die allgem. Verjährung nach 195 BGB ein ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung
27.09.2007 | 16:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

im Bereich des Verwaltungsrechts gelten die Verjährungsschriften des BGB nur eingeschränkt. Vielmehr ist bei Gebührenbescheiden in Fragen der Verjährung die jeweilige Satzung bzw. Landesverordnung heranzuziehen.

Hier gibt es unterschiedliche Fristen, zumeist betragen diese 4 Jahre, wonach dann keine Verjährung eingetreten wäre.

Unabhängig davon wird eine Verjährung im vorliegenden Fall nicht eingetreten sein, da die neuen Bescheide an die Stelle der alten Bescheide treten und die Verjährung möglicherweise auch durch die Widersprüche selbst, als einer Art Verhandlung, gehemmt ist. Hier können, je nach Satzung/Verordnung die Vorschriften der Abgabenordnug (AO) (§§ 169ff. AO, insbesondere zur Verjährungsunterbrechung bzgl. der Festsetzung: § 171 AO) und § 228 AO) herangezogen werden.

Unter Vorbehalt der landesrechtlichen Regelung ist daher von keiner Verjährung auszugehen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Antwort gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

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