Unfall in der Schweiz
Ich wohne an der Grenze (deutscher Staatsbürger) zur Schweiz und habe an eine (beim links abbiegen) Kreuzung eine Ampel - nach meiner Überzeugung bei grün - passiert. Eine entgegenkommendes Fahrzeug hat die Ampel ebenfalls passiert. Der Streitpunkt ist nun wer rot und wer grün hatte. Die Gegenseite behauptet ebenfalls grün gehabt zu haben.
Am Unfallort habe ich mitbekommen, dass ein weiterer Passant dem Fahrer der Gegenseite zugesagt hatte, er wolle bezeugen, dass dieser bei grün gefahren sei.
Die Tankstellenmitarbeiterin, gegenüber der Kreuzung (von der Tankstelle aus kann man die ganze Kreuzung übersehen), hat mir allerdings zugesagt, dass sie in dem Sinn für mich aussagen werde, dass während des Unfalls überhaupt gar keine Fußgänger dort unterwegs gewesen sind.
Ich habe mir die Ampeln heute nochmals mit meinem Sohn angesehen. Dabei ist mir aufgefallen, dass diese extrem knapp geschaltet sind. D.h. die der Zeitraum, der üblicherweise dazwischen liegt, wenn die eine Ampel gelb und dann rot anzeigt und die andere Ampel von rot auf grün umstellt ist nach unserem Dafürhalten extrem knapp.
Ich war allein im Fahrzeug und der Unfallgegner war auch allein im Fahrzeug.
Ich habe mit Datum 18.09.2007 ein Schreiben des Verkehrsstrafamt (Kanton xxxxx) erhalten, in dem Folgendes ausgeführt ist:
gestützt auf Art. 16 ff des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, müssen wir gegen Sie ein Administrativverfahren durchführen.
Sachverhalt:
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten des Signals.
Qualifikation der Widerhandlung: Mittelschwer (Art. 16b 1 lit a SVG)
Vergesehene Maßnahme: Aberkennung des ausl. Führerausweises für die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein für einen Monat, vom 1.12.2007 bis und mit 31.12.2007.
Sie haben Gelegenheit, sich innert 10 Tagen zu vorgesehenen Massnahme schriftlich oder (nach telefonischer Voranmeldung) mündlich zu äussern, sofern Sie dies wünschen, namentlich auch dann,wenn der geschilderte Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechen sollte.
Ich muß hinzufügen, dass ich das Fahrzeug geliehen habe. Der Fahrzeughalter hat seiner Haftpflichtversicherung aufgrund meiner Angaben inzwischen mitgeteilt, dass der Unfall von der Gegenseite verschuldet wurde.
Mein Sohn unterhält ein Postfach in der Schweiz: Das Schreiben wurden vom Verkehrsamt wie folgt adressiert: Herr Fritz Mustermann (das bin ich) c/o Peter Mustermann Postfach, xxxx (Ort in der Schweiz).
Mein Sohn leert sein Postfach dort nur ca. alle 8bis 9 Tage. Das Schreiben vom 18.09.2007 habe ich daher erst heute (26.09.2007) erhalten.
Fragen:
1. Läuft die 10-Tägige Frist mit Zugang des Schreibens bei mir (wurde ja nicht an mich sondern als Postfach meines Sohns in der Schweiz per Einschreiben versandt)?
2. Wenn ich gerichtlich gegen diesen Bescheid angehe und unterliege, welche Kosten (Rechtschutz haben ich keinen) kommen dann auf micht zu? Herrscht dort vor dem Verkehrsgericht Rechtsanwaltspflicht?
3. Kann ich, bevor ich mich entscheide, wie ich mich verhalte bei der Behörde Akteneinsicht verlangen. Mir nämlichh derzeit noch nicht eindeutig klar, wie die darauf kommen, dass ich am Unfall Schuld bin.
-- Einsatz geändert am 27.09.2007 12:10:53









