Frage geschrieben am 25.09.2007 11:52:00

Betreff: Deutsch-Test bei Heiratsvisum


Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5635
Meine Verlobte ist Chilenin und hat am 07.08.2007 den Antrag zur Erteilung des Heiratsvisums bei der Deutschen Botschaft in Santiago de Chile abgegeben. Uns wurde nach Rückfrage bei der Botschaft versichert, daß alle benötigten Dokumente vorliegen würden und daß mit dem Visum alles in Ordnung gehen würde.

Anfang September bekam meine Verlobte die Nachricht, daß sie nach dem neuen Gesetz vom 28.08.07 einen Nachweis über Grundkenntnisse in Deutsch bringen müßte. Bei Beantragung des Visums wurde von seiten der Botschaft NICHT darauf hingewiesen. Die Botschaft meinte, daß sie die Kenntnisse beim Konsul in ihrer Heimatstadt durch ein kurzes Gespräch auf Deutsch nachweisen könne. Am 13.09.07 hatte sie das Gespräch mit dem Konsul, der übrigens ebenfalls der Meinung war, daß meine Verlobte die Deutsch-Kenntnisse nicht nachweisen müsse, da der Antrag auf das Heiratsvisum vor dem 28.08.07 gestellt wurde. Er meinte zu ihr, daß alles in Ordnung sei und hat auch gleich in ihrem beisein die Botschaft über das Ergebnis benachrichtigt.
Gestern (24.09.07) bekam meine Verlobte einen Brief der Botschaft mit dem Vermerk, daß aufgrund des neuen Gesetzes vom 28.08.07 sie das Zertifikat des Goethe-Instituts vorlegen muß und daß in ihrem Fall keine Ausnahmeregelung zutreffe. Die Entscheidung auf Erteilung des Heiratsvisums ist bis zur Vorlage des Zertifikates ausgesetzt.

Meine Frage: Was können wir tun? Uns hat keine Behörde informiert, daß wir einen Deutsch-Test benötigen. Auch nicht nach dem wir noch nachgefragt haben. Uns wurde gesagt, daß wir keinen Deutsch-Test benötigen und nun möchte die Botschaft doch einen Test haben.

Zweite Frage: Falls wir in Dänemark heiraten. Muß meine Verlobte dann ebenfalls die Deutsch-Kenntnisse nachweisen, wenn wir zur Ausländerbehörde in Deutschland die Aufenthaltserlaubnis beantragen? Ist die Anerkennung der Heirat in Dänemark immer noch so reibungslos, wie vor der Gesetzesänderung vom 28.08.07?

Vielen Dank für Ihre Antwort!!


Antwort geschrieben am 25.09.2007 16:05:55
Rechtsanwalt Kourosh Aminyan
Salierring 48, 50677 Köln, Tel: 0221-2225240, Fax: 0221-22252429
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Recht, Strafrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 16 4,7
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:

Nach der aktuellen Gestzeslage seit 27.08.2007 sind Deutschnachweise obligatorisch. Lediglich bei den folgenden Ausnahmen müssen keine Kenntnisse nachgewiesen werden:

■■ Antragsteller oder Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union (außer Deutschland).
■■ ANtragsteller ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache
Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
■■ Antragsteller hat einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende
Qualifikation oder bei ihm besteht ausnahmsweise
aus anderen Gründen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf.
■■ Antragsteller möchte sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten.
■■ Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als
■■ Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG).
■■ Forscher (§ 20 AufenthG).
■■ Firmengründer (§ 21 AufenthG).
■■ Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG).
■■ anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3
AufenthG).
■■ Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten
(§ 38a AufenthG).
■■ Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels,
Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder
der Vereinigten Staaten von Amerika.

Diese Ausnahmen treffen, soweit ich das Ihren Angaben entnehemn konte, alle nicht zu.
Die neue Rechtslage gilt für alle Anträge, die nach dem 28.05.2007 gestellt wurden, also auch für Sie.
Somit sind in Ihrem Fall auch im laufenden Verfahren noch Deutschkenntnisse berechtigterweise zu fordern.
Offensichtlich lagen hier falsche Aussagen und Tips seitens des Konsuls vor (die Botschaft handelte ja richtig, da zum Zeitpunkt der Abgabe des ANtrages das Gesetz noch nicht vorlag). Sie werden es allerdings praktisch nicht schaffen aus den falschen Aussagen des Konsuls einen Anspruch auf Erteilung ohne Sprachkenntnisse zu drehen. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Zusicherung, sondern nur um eine Information, die keinen Anspruch nach sich zieht.
Das geforderte Zertifikat muss also nachgereicht werden. Sollte Ihre Freundin schon gut Deutsch können, dann bräuchte SIe keinen Kurs mehr besuchen, sodern müsste nur das Zertifikat nachreichen.Am besten sollte dieses vom Goethe-Institut sein, da dieses auf jeden Fall anerkannt wird.

Zur zweiten Frage: Eine Heirat in Dänemark berechtigt grundsätzlich antürlich nicht zur Umgehung der Forderung nach Deutschkenntnissen. Es müsste zunächst in Chile ein Visum für Dänemark (oder ein Schengen-Visum) beantragt werden. Die Heirat dürfte dann dort auch klappen. Auch nach Deutschland würden Sie wohl kommen. Schwierig wird es aber, wenn hier dann die Aufenthaltserlaubnis benatragt wird, weil eben genau dann auffällt, dass die Deutschkenntnisse fehlen. Eigentlich müsste Ihre Freundin dann wieder ausreisen und einen ANtrag auf Familienzusmamenführung (inklusive Sprachnachweis) stellen. AUfgrund des Schutzes von Artikel 6 GG, kann davon aber Abstand genommen werden und der Antrag hier direkt bearbeitet wrden. Dann müsste Sie hier den Deutschkurs nachholen und würde solange keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Allerdings beruht dies alles auf dem Wohlwollen der Ausländerbehörde; das Gesetz sieht eine AUsreise vor, die Erlangung der Sprachkenntnisse, Visumsantrag und dann Einreise. Also im Endeffekt, sind Sie genauso weit wie vorher, außer das die Hochzeit schon vollzogen ist, denn diese ist natürlich gültig und wird grundsätzlich auch anerkannt.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Aminyan
Rechtsanwalt





Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen