21.09.2007 | 22:13
Antwort
von
Rechtsanwalt René Iven
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist lediglich der Urheber berechtigt, urheberrechtlich geschützte Werke - hierunter fallen auch Unternehmenskennzeichen - zu veröffentlichen (vgl.
§ 12 UrhG), zu vervielfältigen (vgl.
§ 16 UrhG), zu verbreiten (vgl.
§ 17 UrhG) oder öffentlich zugänglich zu machen (vgl.
§ 19a UrhG). Gemäß
§ 31 Abs. 1 UrhG steht es dem Urheber indes frei, einem anderen das Recht einzuräumen, das Werk auf einzelne oder alle vorgenannten Nutzungsarten zu nutzen.
Das sog. einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist (vgl.
§ 31 Abs. 2 UrhG). MIT ANDEREN WORTEN: Der Inhaber hat nur ein positives Nutzungsrecht, kein Verbotsrecht bzw. eigenes Klagerecht gegen Dritte (vgl. Wandtke/Bullinger, § 31 Rn. 32). Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber demgegenüber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen sowie Nutzungsrechte einzuräumen (vgl.
§ 31 Abs. 3 S. 1 UrhG). Hierbei ist zu beachten, dass die Übertragung des Nutzungsrechts grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers bedarf (vgl. §§
31 Abs. 3 S. 3,
35 UrhG). BEACHTEN SIE: Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt (vgl.
§ 31 Abs. 5 S. 1 UrhG).
Bei der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann der Urheber bestimmen, dass ihm die Nutzung vorbehalten bleibt (vgl.
§ 3 Abs. 2 UrhG). Der Gesetzgeber erkennt insoweit das berechtigte Interesse des Urhebers an, das Werk neben dem Lizenznehmer positiv zu nutzen, gegenüber Dritten früher schon eingeräumte einfache Nutzungsrechte aufrecht zu erhalten oder gegen unberechtigte Dritten negativ selbst vorzugehen. Bestimmt der Urheber bei der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts, dass ihm die Nutzung vorbehalten bleibt, spricht die Literatur von einer sog. "eingeschränkten Ausschließlichkeit".
FAZIT (zu Frage 1): Hat der Urheber bestimmt, dass ihm die Nutzung vorbehalten bleibt, stehen ihm sämtliche Nutzungs- und Verbotsrechte zu, die das UrhG vorsieht (s.o.), d.h. insbesondere das Recht zu Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung sowie Verbotsrechte gegenüber unberechtigten Dritten. Fehlt es an einer vergleichbaren Regelung, ist der Urheber von der Nutzung insoweit ausgeschlossen, als der Lizenznehmer zur ausschließlichen Nutzung berechtigt ist.
Zur Begründung eines Nutzungsvertrages ist eine Einigung nach den allgemeinen Regelungen des BGB erforderlich. AGB-Regelungen i.S. der
§§ 305 ff. BGB sind im Urhebervertragsrecht durchaus üblich und rechtlich zulässig. Voraussetzung ist eine wirksame Einbeziehung der
AGB in den verbundenen Vertrag (vgl.
§ 305 BGB) sowie das Bestehen der obligatorischen Inhaltskontrolle gemäß
§ 307 BGB. Gemäß
§ 307 BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragpartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist stets im Einzelfall zu überprüfen und kann vorliegend nicht behandelt werden. Eine wirksame Einbeziehung von AGB setzt gemäß
§ 305 Abs. 2 BGB voraus, dass die Agentur bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und
3. wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
BEACHTEN SIE: Bei schriftlichen Verträgen außerhalb des Internets ist es nach zutreffender Ansicht nicht ausreichend, auf im Internet veröffentlichte AGB hinzuweisen. Eine Einbeziehung von AGB erfolgt auch nicht durch erstmaligen Aufdruck auf der Rechnung, da der Vertragsschluss bereits - ohne Einbeziehung der AGB - erfolgt ist. Ich kann Ihnen nur empfehlen, in Betracht kommende AGB-Regelungen durch einen auf Vertragsrecht spezialisierten Kollegen im Einzelnen überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin - auch per E-Mail - gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt