Wem gehören die 2 Hunde bei Trennung? Tierrecht, Tierkaufrecht
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Wem gehören die 2 Hunde bei Trennung?


19.09.2007 21:09 |
Preis: ***,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer




Ich bin seit 27.02.2004 verheiratet. Seit 01.05.2007 getrennt lebend in einer Wohnung.
Im Jahre 2002 kauften wir einen Hund in Ungarn.Er wurde gemeinsam mit meinen Kindern und meinem Mann ausgesucht. Der Kaufvertrag läuft auf meinen Mann und er hat ihn bezahlt.
Im Jahr 2004 kam ein weiterer Hund dazu. Der Hund kam über einen Verein zu uns. Der Vertrag läuft auf auf meinen Mann.
Die Hunde sind bei Tasso auf meinen Namen registriert, die Impfpässe laufen auf meinen Namen, die Hundesteuer läuft auf beide Namen, Tierarztrechnungen und Futter hat jeder bezahlt.Ich habe die Hunde versorgt.
Mein Mann hat Ende August, die 2 Hunde dem Verein abgetreten, zur Weitervermittlung im Internet.OHNE MEIN WISSEN.Die Hunde leben noch in unserem Haushalt.
Die Hunde stehen jetzt zur Vermittlung an. Wie kann ich dagegen angehen? Wem gehören die Hunde letztendlich oder sind es gemeinschaftliche Hunde?
20.09.2007 | 04:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die beiden Hunde wurden Ihren Angaben zufolge zu gemeinschaftlichen Zwecken innerhalb der Ehegemeinschaft angeschafft.

Damit kommen meines Erachtens die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Innengesellschaft zwischen Familienangehörigen und Ehegatten zum Tragen, die letztlich die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft zur Anwendung bringen.

Demnach hätte Ihr Ehemann für die Veräußerung oder für die Vermittlung Ihrer gemeinschaftlichen Haustiere entsprechend § 709 Abs. 1 HS. 2 BGB Ihre Zustimmung benötigt. Allerdings ist das Rechtsgeschäft nach außen hin, also mit Wirkung für und gegen den Erwerber zunächst weiter wirksam. Sie können dann nur noch die Mitwirkungspflicht Ihres Ehemannes an der gemeinschaftlichen Geschäftsführung einfordern, die gegebenenfalls erfordert, das Rechtsgeschäft mit allen Mitteln wieder rückgängig zu machen, auch unter Inkaufnahme von Schadensersatzansprüchen.

Denn es entspricht hier nicht dem gemeinschaftlichen Willen und Interesse, die Tiere wegzugeben. Bei Uneinigkeit, und wenn nichts spezielles vereinbart ist, kann eine zivilgerichtliche Entscheidung beantragt werden, auch im Wege einer einstweiligen Verfügung, wenn ohne Eilentscheidung vollendete Tatsachen geschaffen würden, die anderweitig nicht zu beseitigen sind.


Ich hoffe, mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen, falls noch Etwas unklar geblieben ist.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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