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Öffentlich-rechtliche Namensänderung bei Volljährigkeit


19.09.2007 03:21 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt René Iven


| in unter 2 Stunden

Guten Abend,

ich bin 21 Jahre alt und möchte meinen Nachnamen ändern.
Wie ich feststellen musste, ist das deutsche Namensrecht sehr repressiv im Bezug auf die Namensänderung bei Volljährigkeit.
Nichtsdestotrotz bin ich fest entschlossen meinen Namen zu ändern und möchte sämtliche mir zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen.

Folgendes interessiert mich konkret:
1) Ich würde gerne eine Art "Schlachtplan" gemeinsam mit einem auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Namensänderung erfahrenen Anwalt entwerfen, der eine genau abgestimtme Vorgehensweise beinhaltet und mich, falls dies nötig sein sollte, danach an einen für mein geographisches Gebiet zuständigen Kollegen für Verwaltungsrecht weiterverweist. Ich fürchte ansonsten, dass durch verstrichene Widerspruchsfristen etc. meine Erfolgsaussichten im Fall eines Prozesses o.ä. sinken. Außerdem könnte ich Hilfe für das Beschaffen aller nötigen Dokumente etc. für die Antragstellung benötigen. An wen kann ich mich wenden? Die zuständige Behörde ist meinen Informationen zufolge ein Landkreis in Niedersachsen.

2) Wie groß ist der Ermessensspielraum des zuständigen Beamten? Ich lebe zurzeit in Österreich, aber wenn meine Informationen korrekt sind, ist die Behörde meines ehemaligen Hauptwohnsitzes zuständig. Dies wäre eine Landkreisbehörde (s.o.). Eine Standesbeamtin sagte mir, dass diese möglicherweise "liberaler" bei der Zustimmung als die Standesämter sei. Ist das zutreffend?

3) Wie hoch schätzen Sie erfahrungsgemäß die Chance ein, dass einer der folgenden Gründe bzw. die einzelnen Gründe in Summe von der zuständigen Behörde als "wichtig" anerkannt wird/werden?

- Mein Name hindert mich im sozialen Umgang, vor allem beim Kennenlernen neuer Personen. Dies würde mir auch schriftlich attestiert. Wieviel ist ein solches Attest wert? Es handelt sich um einen relativ häufigen Namen, mit dem viele andere Leute offenbar gut leben können. Ich habe ein Präzedenzurteil gelesen, in dem ein ärztliches Attest vom Richter nicht anerkannt wurde, da davon auszugehen war, dass der Arzt die Person nur ein einziges Mal gesehen hat. Ich würde mich auch länger in ärztliche "Therapie" begeben, so dies die Erfolgsaussichten steigert.

- Ich werde nach Abschluss meines Studiums eine Praxis eröffnen; meine Mutter, die als Chirurgin tätig ist, kann bestätigen, dass ihr Nachname für den Umgang mit Patienten hinderlich war. Sie trägt inzwischen den Namen ihres 2. Ehemannes.



Es geht mir vorwiegend darum, in Kontakt mit einem guten Anwalt zu kommen, der Erfahrung im Umgang mit Behörden und dabei insbesondere im Bereich Namensrecht/Namensänderung hat. Frage 2 und 3 sind zwar interessant, aber im Vergleich nachrangig.


Vielen Dank!
19.09.2007 | 04:38

Antwort

von

Rechtsanwalt René Iven
31 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

(1) Vorbemerkungen:

Unter Zugrundelegung Ihrer Ausführungen gehe ich zunächst davon aus, dass Sie eine Änderung Ihres Familiennamens, nicht indes Ihres Vornamens anstreben. Obgleich Sie in Österreich wohnhaft sind, richtet sich die öffentlich-rechtliche Namensänderung, sofern Sie deutscher Staatsbürger sind, nach deutschem Recht (vgl. Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG (Namensänderungsgesetz) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" die Änderung rechtfertigt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal einer Person ist, weshalb grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens besteht.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist demnach nach Abwägung des grundsätzlich vorrangigen öffentlichen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Namens und den schutzwürdigen Belangen des Namensträgers zu entscheiden (vgl. auch Nr. 27 NamÄndVwV). Typische Fälle, die eine Änderung rechtfertigen können, sind z.B. eine mangelnde Unterscheidungskraft von Namen (Bsp.: Müller, Schmidt), anstößige oder lächerliche Namen, bei Schwierigkeiten mit der Schreibweise oder Aussprache oder einem Zusammenhang mit der Berichterstattung über Straftaten. Demgegenüber ist anerkanntermaßen nicht ausreichend, dass der Familienname dem Betroffenen nicht gefällt oder ein anderer Name nach seinem subjektiven Empfinden eine bessere Wirkung auf Dritte ausübt.

Die Namensänderung erfolgt nur auf Antrag (vgl. § 1 NamÄndG). In Ihrem Fall wäre der Antrag an die Behörde zu stellen, in deren Bezirk Sie Ihren letzten Wohnsitz hatten.

(2) Zu Ihren Fragen:

Ein "Schlachtplan" zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung setzt grundsätzlich voraus, dass ein wichtiger Grund i.S. des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt. Zu meinem Bedauern kann ich Ihren Familiennamen keiner der vorgenannten Fallgruppen zuordnen. Ihr Familienname erweckt nach objektiven Gesichtspunkten keine negativen Assoziationen. Insbesondere ist Ihr Name objektiv weder anstößig noch lächerlich. BEACHTEN SIE: Das bloße subjektive Missfallen darf nach der gesetzlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 NamÄndG von keiner Behörde als "wichtiger Grund" anerkannt werden. Da ein ärztliches Attest lediglich Ihre subjektive Einstellung glaubhaft machen kann, ist es zur Darlegung eines objektiven Interesses an der Namensänderung leider ungeeignet. SIE SCHREIBEN SELBST: "Es handelt sich um einen relativ häufigen Namen, mit dem viele andere Leute offenbar gut leben können". FAZIT: Die Erfolgsaussichten einer Namensänderung schätze ich in Ihrem Fall als äußerst gering ein. Sollten Sie die Angelegenheit dennoch weiterverfolgen wollen, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich mit der zuständigen Behörde persönlich in Verbindung zu setzen und "nachzufühlen", ob der/die zuständige Sachbearbeiter(in) sich ausnahmsweise zu einer Namensänderung erweichen lässt. Hier bedarf es keines "Schlachtplans", da Behörden nach meiner Erfahrung zunehmend auf Bürgernähe bedacht sind und insoweit regelmäßig kostenlose und umfassende Beratung erteilen.

Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne - auch per E-Mail - zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt René Iven
Solingen

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