14.09.2007 | 21:02
Antwort
von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach §
43 Abs.2 SGB VI sind Versicherte VOLL ERWERBSGEMINDERT, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gewährt, wenn
1. der Versicherte voll erwerbsgemindert ist
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge hat UND
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit (=5 Jahre erfüllt hat.
Die Erwerbsminderungsrente wird nach §
102 Abs.2 SGB VI AUF ZEIT geleistet.
Es findet also grundsätzlich immer eine BEFRISTUNG statt.
Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn und kann danach wiederholt werden.
Die Rente wird UNBEFRISTET geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die
Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Hiervon ist nach einer GESAMTDAUER DER BEFRISTUNG von 9 Jahren auszugehen.
Meines Erachtens wird die Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente daher zeitlich befristet werden.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Nachfrage vom Fragesteller
14.09.2007 | 21:07
Danke für Ihre Antwort. Ich war heute bei der BfA. Dort sagte man mir allerdings, dass es bei schweren Fällen auch sofort eine unbefristete Rente geben könnte. Aber wie kann man diesen Ausnahmenfall belegen und somit eine Befristung umgehen? Danke für eine kurze Nach-Antwort.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.09.2007 | 21:25
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
UNBEFRISTET wird die Rente nur gewährt, wenn KEINE Besserung der Krankheit zu erwarten ist und somit sich die Erwerbsminderung NICHT verbessert.
D.h. Sie müssen beweisen und belegen können, dass eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist und auch nicht eintreten wird.
Am besten belegen Sie dies durch entsprechende ärztliche Gutachten oder Befunde und anhand Ihres Krankheitsverlaufes in der Vergangenheit.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller