13.09.2007 | 23:46
Antwort
von
Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Ich nehme an, dass die
Abmahnung sich auf eine Markenverletzung bezieht.
2.Wenn das der Fall ist, ist die Abmahnung nach mittlerweile erfolgten Gerichtsverfahren nur dann gerechtfertigt, wenn der Verkauf „im geschäftlichen Verkehr" erfolgt ist, also nicht lediglich im Rahmen eines Privatverkaufs stattgefunden hat. Wenn Sie jedoch gewerblich Kleidung über
eBay verkaufen, haben Sie aller Voraussicht nach einen Verstoß begangen. In diesem Fall wäre die Abmahnung gerechtfertigt.
3.Sie können jedenfalls die Kostenklausel aus der
Unterlassungserklärung streichen. Diese Streichung wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung im Übrigen aus. Sie sollten die Abmahnung auf jeden Fall prüfen lassen, auch angesichts der kurzen Frist. Wenn die U-Erklärung zu weit gefasst ist, muss sie angepasst werden, damit Sie keine weitergehende Verpflichtung als notwendig eingehen. Sie können hinsichtlich der Kosten auch mit der Gegenseite verhandeln. Der Streitwert ist nicht zu hoch angesetzt. Jedoch tendieren Gerichte mittlerweile verstärkt dazu, den Streitwert geringer zu fassen, wenn der Umsatz mit der entsprechenden Ware sehr niedrig war. Das ist aber nur eine Tendenz des Münchener Landgerichts und ist keine bundesweite Rechtsprechung.
Sie sollten die Abmahnung insgesamt prüfen lassen und über unsere Kanzlei oder einen Kollegen versuchen, „günstigere" Konditionen zu erhalten. Hier müssen Sie zwar Kosten investieren, jedoch geht es auch um eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe, weshalb Sie vor Unterschrift Aufklärung suchen sollten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Nachfrage vom Fragesteller
14.09.2007 | 10:19
Hallo Frau Heussen!
Vielen Dank für Ihre extrem schnelle Antwort(innerhalb von 15 Minuten).Sie hilft mir moralisch weiter.Wie bereits erwähnt habe ich nachweislich und lediglich eine Hose für 30 Euro verkauft,was von jedem ordentlichen Gericht,den möglichen Schadensersatzanspruch gegen mich imgrunde nicht zu hoch ausfallen lassen dürfte(Punkt 3 der UE Schaden zu ersetzen der entstanden ist...).Mit §19 MarkenG Auskunftsanspruch(Punkt 2 der UE) muß ich mich wohl arrangieren,habe ich auch kein Problem wahrheitsgemäß Auskünfte zu erteilen.Allerdings erscheint mir Punkt 4 der UE(§18 MarkenG Vernichtungsanspruch)zu weit gefaßt:"Alle noch im besitz oder Eigentum befindlichen,widerrechtlich gekennzeichneten Bekleidungsstücke gemäß vorstehendem Text zu vernichten und die Vernichtung ihr(der Mandantin)nachzuweisen".Ich meine soll ich die Hosen verbrennen und die Asche in die Frankfurter Kanzlei schicken!?Laut §18 Absatz 1 muß das im Einzelfall für den Verletzer/Eigentümer aber auch verhältnismäßig sein.Noch eine kleine Frage,Frau Heusser,zu Punkt 1 der UE"...es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Firma..."(gängiger Text),ist es von Vorteil für mich dort das Wort "schuldhafte" vor dem Wort "Zuwiderhandlung"einzubauen?Ich bedanke mich für Ihre Anstrengungen,meiner leider nicht allzu kurz ausgefallenen Nachfrage und verbleibe mit freundlichem Gruß und einem schönen Wochenende,Ihr Ratsuchender
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.09.2007 | 11:58
Die Markenverletzung setzt kein Verschulden voraus. Das bedeutet, dass Sie auch dann haften, wenn Sie unwissentlich eine Markenverletzung begehen. Der Grund liegt in der Beweisproblematik, die andernfalls für den Anspruchsinhaber entstehen würde.
§ 18 Abs. 1 MarkenG erfaßt alle Gegenstände, die mit der verletzenden Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung so versehen worden sind, daß ihr gegenwärtiger Zustand als widerrechtlich iSd §§ 14, 15, 17 anzusehen ist. Wenn in Ihrem Fall Originalware vorliegt, dürfte der Vernichtungsanspruch nicht gegeben sein, da Sie die Ware dann privat nutzen dürften.
Das kann aber nur anhand der Abmahnung konkret geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin