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vorzeitige Kündigung Privatschule


11.09.2007 21:08 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maren S. Pfeiffer




Meine Frau macht seit 01.09.2006 eine eigentlich 18-monatige Berufsausbildung an einer Privatschule. Von den drei möglichen Abschlussprüfungen hat sie jetzt nach 12 Monaten die erste mit Erfolg bestanden. Die Ausbildung kostet ca 350 Euro / Monat.

Jetzt möchte sie den Vertrag kündigen, weil sie die Schule nicht weiter besuchen möchte.

Besteht eine Möglichkeit vorzeitig aus dem Vertrag heraus zu kommen? Wie müßte eine entsprechende Kündigung begründet werden?

relevante Stellen aus dem Vertragstext:
Das Unterrichtshonorar ist zahlbar bei Beginn oder in 18 fortlaufenden Ratenzahlungen, fällig jeweils am 1. des Monats. Die Monatsrate beträgt € 350,00. Die erste Rate ist fällig am 01.09.06.

Bemerkungen: ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 627 BGB ist ausgeschlossen.

Teilnahmebedingungen

1. Die Anmeldung ist mit der Unterzeichnung durch den Schüler sofort verbindlich. Ein Rücktritt oder eine vorzeitige Beendigung des Lehrganges aus Gründen, die (Name der Schule) nicht zu vertreten hat, ist ausgeschlossen. Die volle Lehrgangsgebühr ist zu entrichten. - Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 636 BGB bleibt unberührt. Eine solche Kündigung bedarf der Schriftform.

2. Der Unterrichtsvertrag wird fest auf 18 Monate abgeschlossen.

3. Zusätzlich zu den Bedingungen des Absatzes 1 wird zwischen (Name der Schule) und Frau ... vereinbart, dass sie diesen Vertrag zum Monatsende kündigen kann, sobald sie eine ihr von der Arbeitsagentur vermittelte Arbeitsstelle, die ihr den Besuch der (Name der Schule) unmöglich macht, annehmen muss. Den Nachweis wird Frau ... durch geeignete Unterlagen beibringen.





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Kündigung Vorzeitige
11.09.2007 | 22:47

Antwort

von

Rechtsanwältin Maren S. Pfeiffer
11 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Eine Möglichkeit sich vorzeitig von dem Vertrag zu lösen besteht aufgrund der in den Teilnahmebedingungen festgelegten Mindestvertragslaufzeit nur dann, wenn die entsprechende Klausel unwirksam ist.

Unterrichtsverträge sind zunächst Dienstverträge (§§ 611 ff BGB) und werden zumeist als Formularverträge geschlossen. Somit unterliegen sie einer AGB-Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB.

Im Hinblick auf . § 309 Nr. 9a, c BGB darf zunächst eine formularmäßig gestaltete Laufzeitvereinbarung, und damit der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung, nicht länger als zwei Jahre betragen. Darüber hinausgehende Laufzeitvereinbarungen sind unzulässig, ein solcher Kündigungsausschluss mithin unwirksam.

Jedoch ist allein daraus, dass in Ihrem Fall die Zwei-Jahresgrenze nicht überschritten wird, nicht per se die Zulässigkeit des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung abzuleiten.

In besonderen Fällen wird anerkannt, dass ggf. auch in einer kürzeren Bindung im Einzelfall eine unangemessene Benachteiligung des Unterrichtsteilnehmers gem. § 307 Abs. 1 BGB liegen kann

Trotz dieser anerkannten Bedenken gegen langfristige Vertragsbindungen hat die Rechtsprechung dennoch den Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung für eine Dauer von bis zu 20 Monaten in vielen Fällen anerkannt, selbst wenn der Teilnehmer dadurch während fast der gesamten Vertragslaufzeit gebunden blieb (OLG München, 15.3.1990, NJW-RR 1990, 1016; OLG Saarbrücken, 24.9.1982 – 4 U 92/81).

Die Gegenauffassung hat dagegen bei Direktunterrichtsverträgen mit Vollzeitunterricht verbindliche Mindestlaufzeiten mit Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung bereits ab einer Dauer von zwölf Monaten für unzulässig gehalten (OLG Hamburg, 29.7.1999, MDR 2000, 513; OLG Hamm, 4.12.2001, MDR 2002, 750)

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die größere Gewichtung der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 GG, die über die Generalklausel des § 307 BGB einstrahlt

Das Interesse des Unterrichtsteilnehmers, eine als nicht geeignet erkannte Berufsausbildung möglichst frühzeitig abzubrechen und zu einem anderen Berufsfeld wechseln zu können, ist ein
besonders schützenswertes Interesse. Selbst derjenige, der als erwachsener Auszubildender eine selbst finanzierte Ausbildung bei einem privaten Träger anstrebt, gegebenenfalls auch nur in Abend- und Wochenendkursen, hat ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran, eine als für ihn ungeeignet erkannte Berufsausbildung ohne erhebliche Kostenbelastung aufgeben zu dürfen.

Soweit die Rechtsprechung bei Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses im Vertrag keinen Anhaltspunkt für den mutmaßlichen Parteiwillen zur Vertragsergänzung heranziehen konnte, wurde davon ausgegangen, dass der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wurde, also § 620 BGB anwendbar ist und nicht § 621 BGB (BGH, 28.2.1985, NJW 1985, 2585).

Eine gesetzliche Bestimmung zur Ausübung der ordentlichen Kündigung ist dort allerdings nicht geregelt. Diese Auffassung vermeidet die Anwendung der kurzen Kündigungsfristen des § 621 BGB, und ersetzt die unwirksame Kündigungsregelung durch „angemessene" Fristen. Auch hier gibt es indessen andere Meinungen, deren Vertreter stattdessen die Fristen des § 620 BGB heranziehen.

Ich empfehle Ihnen, sich auf die Unwirksamkeit der Laufzeitregelung zu berufen, obgleich das in Ihrem Fall, wie gezeigt, keineswegs eindeutig ist. Eine solche Kündigung bedarf keiner besonderen Begründung. Ich würde zunächst versuchen eine Kündigung spätestens am 15. des Monats zuzustellen und zum Monatsende zu kündigen.

Mit freundlichen Grüßen

Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maren S. Pfeiffer
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