11.09.2007 | 22:47
Antwort
von
Rechtsanwältin Maren S. Pfeiffer
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Sehr geehrter Fragesteller,
Eine Möglichkeit sich vorzeitig von dem Vertrag zu lösen besteht aufgrund der in den Teilnahmebedingungen festgelegten Mindestvertragslaufzeit nur dann, wenn die entsprechende Klausel unwirksam ist.
Unterrichtsverträge sind zunächst Dienstverträge (
§§ 611 ff BGB) und werden zumeist als Formularverträge geschlossen. Somit unterliegen sie einer AGB-Kontrolle am Maßstab der
§§ 307 ff. BGB.
Im Hinblick auf .
§ 309 Nr. 9a, c BGB darf zunächst eine formularmäßig gestaltete Laufzeitvereinbarung, und damit der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung, nicht länger als zwei Jahre betragen. Darüber hinausgehende Laufzeitvereinbarungen sind unzulässig, ein solcher Kündigungsausschluss mithin unwirksam.
Jedoch ist allein daraus, dass in Ihrem Fall die Zwei-Jahresgrenze nicht überschritten wird, nicht per se die Zulässigkeit des Ausschlusses der ordentlichen
Kündigung abzuleiten.
In besonderen Fällen wird anerkannt, dass ggf. auch in einer kürzeren Bindung im Einzelfall eine unangemessene Benachteiligung des Unterrichtsteilnehmers gem.
§ 307 Abs. 1 BGB liegen kann
Trotz dieser anerkannten Bedenken gegen langfristige Vertragsbindungen hat die Rechtsprechung dennoch den Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen
Kündigung für eine Dauer von bis zu 20 Monaten in vielen Fällen anerkannt, selbst wenn der Teilnehmer dadurch während fast der gesamten Vertragslaufzeit gebunden blieb (OLG München, 15.3.1990,
NJW-RR 1990, 1016; OLG Saarbrücken, 24.9.1982 – 4 U 92/81).
Die Gegenauffassung hat dagegen bei Direktunterrichtsverträgen mit Vollzeitunterricht verbindliche Mindestlaufzeiten mit Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung bereits ab einer Dauer von zwölf Monaten für unzulässig gehalten (OLG Hamburg, 29.7.1999,
MDR 2000, 513; OLG Hamm, 4.12.2001,
MDR 2002, 750)
Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die größere Gewichtung der Bedeutung des Grundrechts aus
Art. 12 GG, die über die Generalklausel des
§ 307 BGB einstrahlt
Das Interesse des Unterrichtsteilnehmers, eine als nicht geeignet erkannte Berufsausbildung möglichst frühzeitig abzubrechen und zu einem anderen Berufsfeld wechseln zu können, ist ein
besonders schützenswertes Interesse. Selbst derjenige, der als erwachsener Auszubildender eine selbst finanzierte Ausbildung bei einem privaten Träger anstrebt, gegebenenfalls auch nur in Abend- und Wochenendkursen, hat ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran, eine als für ihn ungeeignet erkannte Berufsausbildung ohne erhebliche Kostenbelastung aufgeben zu dürfen.
Soweit die Rechtsprechung bei Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses im Vertrag keinen Anhaltspunkt für den mutmaßlichen Parteiwillen zur Vertragsergänzung heranziehen konnte, wurde davon ausgegangen, dass der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wurde, also
§ 620 BGB anwendbar ist und nicht
§ 621 BGB (BGH, 28.2.1985,
NJW 1985, 2585).
Eine gesetzliche Bestimmung zur Ausübung der ordentlichen Kündigung ist dort allerdings nicht geregelt. Diese Auffassung vermeidet die Anwendung der kurzen Kündigungsfristen des
§ 621 BGB, und ersetzt die unwirksame Kündigungsregelung durch „angemessene" Fristen. Auch hier gibt es indessen andere Meinungen, deren Vertreter stattdessen die Fristen des
§ 620 BGB heranziehen.
Ich empfehle Ihnen, sich auf die Unwirksamkeit der Laufzeitregelung zu berufen, obgleich das in Ihrem Fall, wie gezeigt, keineswegs eindeutig ist. Eine solche Kündigung bedarf keiner besonderen Begründung. Ich würde zunächst versuchen eine Kündigung spätestens am 15. des Monats zuzustellen und zum Monatsende zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin