DE Frage geschrieben am 08.09.2007 11:46:00

Betreff: Strafanzeigen


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2692
Ich erbitte Auskunft darüber, ob ein an die Staatsanwaltschaft eingereichter Schriftsatz mit Strafanzeigen in Kopie, sanktionslos, an Medien weitergegeben werden darf. Bitte geben Sie mir auch die entsprechende Rechtsgrundlage an.

Besten Dank. MfG


Antwort geschrieben am 08.09.2007 12:48:56
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Den folgenden Ausführungen möchte ich vorausschicken, dass Ihre Anfrage dahingehend zweideutig ist, dass daraus nicht hervorgeht, ob der eingereichte Schriftsatz durch die Anzeige erstattende Person oder durch die Staatsanwaltschaft an Dritte weitergeleitet wurde bzw. werden soll. Ihre Anfrage soll zunächst unter dem Gesichtspunkt beurteilt werden, dass der bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Schriftsatz durch diese weitergeleitet wurde bzw. werden soll. Sollte es sich um den alternativen Fall handeln, bitte ich Sie, mir dies im Rahmen der Nachfragefunktion mitzuteilen.

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft wäre unter der vorgenannten Prämisse unter mehreren rechtlichen Gesichtpunkten als problematisch anzusehen. Vorausschicken möchte ich allerdings, dass ich Ihnen in Unkenntnis des genauen Sachverhaltes und des Inhalts der Veröffentlichung nur eine Reihe möglicherweise verletzter Rechtsnormen aufzählen kann. Eine Subsumtion und abschließende rechtliche Beurteilung ist mir leider nicht möglich, da hierzu alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, welche aus Ihrer Schilderung nicht hervorgehen.

1.) Zunächst könnte die Veröffentlichung, sollten in ihrem Rahmen personenbezogene Daten weitergegeben worden sein, eine Verletzung der §16 DSG NRW (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) darstellen.

2.) Weiterhin könnte es sich bei der Veröffentlichung um eine Verleumdung handeln (§ 187 StGB).

Einer Verleumdung macht sich strafbar, wer wider besseren Wissens in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptete oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.

Ob der Tatbestand erfüllt ist, kann leider nicht an Hand der von Ihnen geschilderten Sachverhaltes geprüft werden.

3.) Auch die mögliche Strafbarkeit gemäß § 353 b Abs. 2 Nr. 2 (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) und/oder § 353d Nr. 3 StGB (Verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlung) kann ohne genaue Begutachtung des vollständigen Sachverhaltes nicht geprüft werden.

4.) Festzuhalten bleibt schließlich, dass die Staatsanwaltschaft nur unter wenigen engen Voraussetzungen befugt ist, wie in Ihrem Fall vorzugehen.

Grundsätzlich darf durch die Medien zwar über den Stand eines Ermittlungsverfahrens berichtet werden. "Allerdings ist zu beachten, in welchem Stadium sich das Ermittlungsverfahren befindet. Da jedermann Strafanzeige erstatten kann, sie also für sich betrachtet nicht viel besagt, gehen hier die Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen vor, solange nicht ein besonderes Informationsinteresse besteht. Für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gilt Ähnliches, auch wenn hier die Staatsanwaltschaft den erforderlichen Anfangsverdacht bejaht hat. Je weiter das Ermittlungsverfahren seinen Fortgang nimmt, desto eher geht das Informationsinteresse dem Geheimhaltungsinteresse vor. In allen Fällen aber ist zu beachten, dass Berichte über polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen für den Beschuldigten die Gefahr einer Prangerwirkung und sonstiger u.U. schwerer Nachteile mit sich bringen." (OLG Dresden, Urteil v. 27.11.2003, Az.: 4 U 991/03)

Sollte Ihnen aus der Veröffentlichung Nachteile entstanden sein, sind Sie möglicherweise berechtigt, Schadensersatz- bzw. Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Ich rate Ihnen daher, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der den Sachverhalt umfassend begutachtet, um Ihre Rechte und Interessen optimal zu wahren und weitere derartige Vorkommnisse zu unterbinden.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick vermittelt zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der bereits erwähnten kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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