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06.09.2007 14:41 |
Preis: ***,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph Domernicht




Wenn ich ein kurzes Video erstelle ( 5 min ), das ich als CD oder DVD verkaufen möchte - wie kann ich mir die Rechte auf die Idee sichern und was kostet so was ?

-- Einsatz geändert am 10.09.2007 10:30:10
10.09.2007 | 16:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph Domernicht
12 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die Idee auf eine Filmproduktion können Sie überhaupt nicht schützen. Schützbar ist nur das konkrete Produkt, niemals das dahinter stehende Prinzip. Es steht jedermann frei, Filmbeiträge jeder Form und Inhalts herzustellen und zu vertreiben.

Einige Teile einer Filmproduktion sind jedoch schon durch das Urhebergesetz geschützt.

Bei der Herstellung eines Filmbeitrags können eine Reihe von urheberrechtlichen Leistungen zusammenkommen. Wird ein Drehbuch verfilmt, so stellt der Filmbeitrag eine Bearbeitung des urheberrechtlich geschützten Drehbuchs dar. Der Regisseur, ein Cutter oder auch der Kameramann können durch ihre Leistungen ebenfalls eigenständige urheberrechtlich geschützte Werke bei der Erstellung des Films erbringen. Diese Fülle der urheberrechtlichen Ergebnisse bündelt sich beim Filmhersteller. Das ist derjenige, der den Film auf eigene Kosten herstellt und die Beteiligten beauftragt. Nach § 94 UrhG hat der Filmhersteller das alleinige Recht, den Filmbeitrag auszuwerten. Die urheberrechtlichen Auswertungsrechte der Urheber, die an der Filmherstellung beteiligt sind, gehen auf den Filmhersteller über. Da Sie den Film herstellen wollen, werden Sie als Filmhersteller diese Rechte auf sich vereinigen. Erstellen Sie den Film auch selbst, so sind Sie auch originär der Urheber.

Der konkrete Film ist dann für Sie geschützt. Der Schutz tritt automatisch mit der Herstellung ein, ein Eintrag in ein Register ist nicht notwendig. Sie müssen lediglich beweisen, dass Sie den Film hergestellt haben. Führen Sie ihn anderen Personen vor, so können Sie diesen Beweis erbringen.

Sie können anderen Personen damit verbieten, Ihren Filmbeitrag oder einzelne Bilder / Bildsequenzen auszuwerten.

Inhaltlich sind Sie nur eingeschränkt gegen Nachahmungen geschützt. Das hinter dem Film stehende Prinzp ist frei. Wenn Sie etwa einen Film über das Anbringen von Tapeten fertigen, steht es jedem anderen frei ebenfalls einen Film herzustellen und zu vertreiben, der sich mit dem Anbringen von Tapeten befasst.

Etwas anderes gilt, wenn Sie ein urheberrechtlich geschütztes Drehbuch verfilmen. Ob das Drehbuch geschützt ist, müssen sie im Einzelfall prüfen. Die Umsetzung einer Anleitung zum Anbringen von Tapeten wird eher nicht geschützt sein, eine zum Drehbuch ausgearbeitete Kurzgeschichte wird dagegen urheberrechtlich geschützt sein.

Eine umfassende Erläuterung des Urheberrechtes kann ich an dieser Stelle nicht vornehmen. Es soll Ihnen verdeutlicht werden, dass sie einen inhaltlichen Schutz schwer erzielen können.

Darüber ist der Titel Ihres Filmbeitrags geschützt. Hierzu können Sie vorab eine Titelschutzanzeige in dem Fachorgan "Titelschutzanzeiger" schalten. Der Schutz des Titels würde sich dann etwa bis 3 Monate vor dem Erscheinen des Filmes vorverlagern lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

Domernicht
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 10.09.2007 | 16:26

Grüß Gott Herr Domernicht,
vielen Dank für Ihre Bewertung.
Folgende Fragen habe ich aber noch dazu:
Wie kann ich prüfen ob ein Drehbuch geschützt ist ?
Wie kann ich mein Drehbuch schützen ?
Wo finde ich den "Titelschutzanzeiger" ?
MfG
Dieter Lutz

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.09.2007 | 17:51

Sehr geehrter Fragesteller,

die Prüfung des Drehbuchs erfolgt aus seinem Inhalt. Ist es ein literarisches Werk, dann können Sie dessen Schutzfähigkeit eigentlich unterstellen. Schutzfähig daran können die Geschichte, deren Aufbau, der sprachliche Ausdruck und insgesamt die Kombination aller dieser Elemente sein. Je mehr sich der text des Drehbuchs auf die exakte und vollständige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen beschränkt, desto eher wird es sich dabei nicht um ein urheberrechtlich gesachütztes Werk handeln. Etwa dann, wenn es sich bei dem Drehbuch lediglich um eine Handlungsanweisung für den Kameramann handelt z.B. dem Protagonisten zu folgen und ihn bildlich festzuhalten.

Ihr Drehbuch genießt - sofern nach den obigen Kriterien geschützt - urheberrechtlich mit der Herstellung Schutz. Sie müssen den Schutz nirgens anmelden.

Den Titelschutzanzeiger finden Sie im Internet unter www.titelschutzanzeiger.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christoph Domernicht
Köln

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