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Vetrugsverdacht


02.03.2005 09:50 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren gegen mich und meine Frau wird wegen Betrugsverdacht ermittelt.
Uns wird vorgeworfen Pakete nach der Einlieferung unterschlagen zu haben und um dadurch Versicherungsansprüche gegen die Post geltend zu machen.
Leider sind es ca 29 Fälle wo Pakete auf dem Weg von der Postagentur zum Paketzentrum verschwunden sind.
Die Empfänger sind wohl nicht zu ermitteln.
Schadenhöhe ca 7500 EURo
Teilweise haben wir von der Post etwas gezahlt bekommen ca 2500 Euro und den Rest nicht wegen der Ermittlungen der Konzernsicherheit.
Mit welcher Strafe muss man Rechnen falls die Indizien gegen einen sprechen?
Leider können wir Aufgrund eines Wasserschadens im Keller im Juli noch nicht einmal nachweisen das wir den Leuten dies verkauft haben.Alles über E Mail bzw eBay gelaufen und die speichern wohl die Daten auch nicht so lange.
Wir sind beide nicht vorbestraft und leben in gesitteten Verhältnissen.
Meine Frau ist im öffentlichen Dienst wird dies dem Arbeitgeber gemeldet?

02.03.2005 | 10:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Kah
297 Bewertungen
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sollte in Ihrem Verfahren die Indizien oder Beweise für die Unterschlagung der Pakete sprechen, könnten die Straftatbestände der Unterschlagung gem. § 246 StGB und des Versicherungsbetruges gem. § 225 StGB verwirklicht sein.

Der Strafrahmen bei Unterschlagung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Der bei Versicherungsbetrug ist ebenfalls Gedlstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Sollte es zu einer Bestrafung nach beiden Tatbeständen kommen, wird nach Ihrer Schilderung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu einem Jahr in Betracht zu ziehen sein. Dies insbesondere wegen der fortgesetzten Begehungsweise und der Vielzahl der Fälle ( 29 Fälle).

Allerdings wird eine solche Freiheitsstrafe in Ihrem Fall regelmäßig zur Bewährung auszusetzen sein.

Eine genau Einschätzung des zu erwartenden Strafmaßes kann von hier leider nicht erfolgen, da dazu zuvor die Einsicht in die Ermittlungsakten notwendig wäre.

Akteneinsicht-Online können Sie übrigens über unseren Service auf www.net-rechtsanwalt erhalten.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Christian Kah
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 02.03.2005 | 10:51

Wird es denn im Falle meiner Frau gemeldet?
Unter § 225 STGB finde ich nicht s von Versicherungsbetrug?
Evtl § 263 stgb

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.03.2005 | 12:23

Ich meinte § 265 StGB. Bitte entschuldigen Sie meinen Tippfehler.
Es findet bei Verurteilung eine Eintragung in den Bundeszemtralregisterauszug und in das Führungszeugnis statt.

Außerdem erfolgt eine Meldung an den Arbeitgeber nach MiStra. Dies schon bei Erhebung der Anklage. Ob die Mitteilung erfolgt, entscheidet dei Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Kah
Naumburg

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Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht