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Schmerzensgeldforderung


04.09.2007 12:19 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf




Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr
Ich bin Taxifahrer im Angestelltenverhältnis.
Im Frühjahr verursachte ich mit meinem Taxi einen Auffahrunfall mit Personenschaden.
Ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde eingestellt. Ich bekam einen Bußgeldbescheid über 35€.
Die Versicherung des Halters (meines Arbeitgebers)beglich den Sachschaden des geschädigten Verkehrsteilnehmers, weigerte sich aber einer Schmerzensgeldforderung nachzukommen.
Vor einer Woche erhalte ich nun eine Ladung zu einem Gerichtstermin, in der neben der Versicherung meines Arbeitgebers auch ich als Beklagter aufgeführt werde.
Kann ich wegen dieser Sache in irgendeiner Form zur Zahlung des Schmerzensgeldes und/oder Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite herangezogen werden?
Meine bisherigen Informationen besagen, dass die Aufnahme meines Namens als Beklagter in diesem Fall eine reine Formalität sei, und ich in keinem Fall zu irgendeiner Zahlung verurteilt werden könnte. Dies sei einzig und allein Sache der Versicherung meines Arbeitgebers.
Können Sie dies bestätigen? Wenn nicht, warum nicht?

hochachtungsvoll
04.09.2007 | 14:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst darf ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:

Gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz besteht ein Direktanspruch auf Schadensersatz des Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs. Das bedeutet, dass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch direkt gegenüber der Versicherung geltend machen kann.
Als Fahrer des schädigenden Fahrzeugs haften sie gemeinsam mit der Versicherung gesamtschuldnerisch. Im Falle einer Verurteilung werden Sie aus diesem Grund gemeinsam mit der Versicherung als Gesamtschuldner verurteilt. Es steht jedoch nicht zu erwarten, dass der Kläger seinen Schaden Ihnen gegenüber vollstrecken wird. Widrigenfalls hätten Sie einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Versicherung.

Die Tatsache, dass auch Sie Beklagter sind, hat meines Erachtens prozesstaktische Gründe.
Zum einen können Sie als Partei eines Rechtsstreits in diesem nicht als Zeuge gehört werden, zum anderen wirkt sich Ihre Beteiligung an dem Rechtsstreit für den gegnerischen Rechtsanwalt gebührenerhöhend aus.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
Kanzlei Kämpf - Strafrecht und Internetrecht in München




Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
München

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