Unterhalt, berufsbedingte Fahrtkosten
01.03.2005 21:17
| Preis:
***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sachverhalt:
1991 wurde bei meiner
Scheidung ein Ehescheidungsfolgevergleich geschlossen, in dem ich mich verpflichtete 200 DM
Unterhalt zu zahlen. Grundlage dafür war unser beider Netto-Einkommen. Inzwischen ins der Unterhalt auf 150€ gestiegen und weitere Forderungen stehen ins Haus.
1998 zog ich aus persönlichen Gründen ins Sauerland (Gesundheitszustand meiner jetzigen Ehefrau), so dass ich jeden Tag 135 km zu meiner Arbeitstelle fahre.
Frage:
Kann ich die mir entstandenen berufsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten = Bahnfahrt, Busfahrt, Autofahrt zum Bahnhof) bei entsprechenden Nachweis von meinem Nettoeinkommen abziehen und wenn ja, mit wie viel % wird meine steuerliche Entlastung dabei in Ansatz gebracht (33 %) ?
Gibt es dazu Gerichtsurteile zu meiner Frage ?
01.03.2005 | 21:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Christian Kah
297 Bewertungen
Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Um Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen) zu berechnen, ist zunächst Ihr monatliches Nettoeinkommen heranzuziehen. Das Nettoeinkommen schließt auch evt. Einkommenssteuererstattungen am Jahresende ein. Der Lohnsteuerbescheid ist daher ebenfalls mit zu verwenden.
Davon in voller Höhe abzugsfähig sind Ihre berufsbedingten Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten von und zur Arbeit, die der Gesetzgeber, bei einem Vollbeschäftigtem, mit 5% des Nettoeinkommens festlegt. Sofern diese die 5% Grenze überschreiten müßen sie mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden.
In manchen OLG-Bezirken (die Rechtsprechung variiert) wird jedoch einen tägliche einfache Wegstrecke von 40 km als oberste Grenze für die abzugsfähigen Fahrtkosten festgesetzt. Dies gilt allerdings nur für eine Kilometerpauschale und nicht für tatsächlich nachgewiesen Fahrtkosten.
Die Ihnen aufgrund der Fahrtkosten zukommende steuerliche Entlastung wird in vollem Umfang mit als Einkommen einberechnet, denn eine doppelte Berücksichtigung der Fahrtkosten ist ausgeschlossen.
Urteile dazu finden Sie nach Eingabe der Stichworte "Unterhalt, Fahrtkosten, Abzug" unter www.bundesgerichtshof.de.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
03.03.2005 | 20:35
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort; doch eins hatte ich vergessen: für mich als "Neuverheirateter" wird bei der Berechnung ja nicht mehr die Splittingtabelle angewandt sondern wie in meinem Falle die besondere Jahreslohnsteuertabelle. Da ist doch mein Wissenstand korrekt ?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.03.2005 | 12:02
Grundlage für den im LSt-Verfahren (§§ 38 -42f EStG) durch den Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzug ist die Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer für jedes Arbeitsverhältnis von der Gemeinde erhält und seinem Arbeitgeber abgibt. Aus der Lohnsteuerkarte ergibt sich vor allem die Steuerklasse des Arbeitnehmers, die sich insbesondere nach dem Familienstand und der Zahl der Arbeitsverhältnisse richtet. Der Arbeitgeber ermittelt den abzuziehenden Steuerbetrag, indem er auf den um bestimmte Freibeträge geminderten Arbeitslohn die offizielle Lohnsteuertabelle anwendet, die nach (insgesamt 6) Steuerklassen gegliedert ist. Je nach Lohn-bzw. Gehaltszahlungszeitraum ist die Monats, Wochen-oder Tageslohnsteuertabelle anzuwenden. Diese Tabellen sind aus der Jahreslohnsteuertabelle abgeleitet, die ihrerseits auf der ESt-Grundtabelle bzw. der ESt-Splittingtabelle beruht. Auf die Höhe der Jahressteuerschuld ist es ohne Einfluss, ob die ESt-Grund-bzw. Splittingtabelle oder die Jahreslohnsteuertabelle zugrundegelegt wird.