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Versorgungsausgleich und modifzierter Güterstand


29.08.2007 21:21 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer




Hallo,
mein Zukünftiger zahlt seit 10 Jahren und ich seit 20 Jahren in die ges. Rentenversicherung ein. Deshalb bin ich dafür den Versorgungsausgleich untereinander auszuschließen.
1. Kann durch den völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs Gütertrennung (vgl. § 1414 BGB) eintreten, obwohl modifizierter Zugewinnausgleich (=Gütertrennung nur bei Scheidung) vertraglich vereinbart wurde?
2. Fällt die private Zusatzrentenbesparung über eine Versicherung in den Versorgungsausgleich oder Zugewinn?
3. Sollte ein Ehepartner z.B. mit 60 Jahren sterben, würde der drei Jahre jüngere den Hinterbliebenanspruch behalten trotz Verzicht auf Versorgungsausgleich?
4. a) Ist dieser modifizierter Zugewinn ratsam, wenn man ein vermietes Häuschen hat? Oder sollte man zusätzlich dieses Häuschen incl. Mieterträge aus dem ges. Güterstand bzw. modifizierten Zugewinn gesondert ausnehmen?
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Versorgungsausgleich
29.08.2007 | 23:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

1.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs und der (modifizierte) Ausschluss des Zugewinns sind zwei verschiedene Rechtsgeschäfte, vgl. § 1408 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Das eine hat auf das andere keine Auswirkungen.
Mit dem reinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist keine Änderung des gesetzlichen oder vertraglichen Güterstandes verbunden.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass gemäß § 1587 BGB nur solche Anwartschaften und Versorgungsaussichten auszugleichen sind, die während der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten werden.

2.
Auch die private Altersvorsorge aufgrund eines Vertrages, der zur Versicherung wegen Alters oder Invalidität abgeschlossen wurde, unterliegt dem Versorgungsausgleich (siehe auch § 1587a Abs. 1 Nr. 5 BGB) und fällt somit nicht in den Zugewinn, wenn es sich um Ansprüche auf Rentenbasis und nicht auf Kapitalbasis handelt.

3.
Renten wegen Todes unterfallen schon tatbestandlich nicht dem Versorgungsausgleich. Außerdem handelt es sich bei der Hinterbliebenenrente um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, auf den nicht durch privates Rechtsgeschäft verzichtet werden kann.

4.
Ob der von Ihnen beabsichtigte modifizierte Zugewinnausgleich sinnvollerweise auch die Immobilie und die Erträge hieraus erfassen soll, hängt von der Zielrichtung der beiden Ehegatten ab.
Nachdem Sie ohnehin vorhaben, sich insofern gegenseitig nur Vorteile bei dem Ableben des anderen Ehegatten zukommen zu lassen, bietet es sich an, dies auch konsequent zu betreiben.
Im Fall der Scheidung kann derjenige Ehegatte, der höhere Beiträge zur Finanzierung oder Erhaltung der Immobilie getätigt hat, unabhängig vom Güterstand Ausgleich verlangen, entweder als Gesamtschuldner oder nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, die unter Ehegatten zur Anwendung kommen können.


Ich hoffe, meine Ausführungen reichen Ihnen als erste rechtliche Orientierung zu Ihrer Fragestellung. Sie können aber gerne noch Rückfragen zum Verständnis stellen.

Sollten Sie eine darüber hinaus gehende Beratung wünschen (die hier zur Vorbereitung des Ehevertrages auch zu empfehlen ist), können Sie gerne mit mir direkt in Kontakt treten.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 03.09.2007 | 18:10

Sehr geehrter Herr Geyer,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Zu P.1 u. P. 4 hätte ich bitte folgende Frage:
Sie schreiben vom reinen Ausschluß, ich habe gehört daß der komplette Ausschluß des Versorgungsausgleiches zum Eintritt der Gütertrennung § 1414 führen kann. Literatur und Rechtsprechung sind hier unterschiedlicher Meinung. Eine klare Regelung des Güterstandes wäre erforderlich.
Ist der modifizierte Güterstand mit Herausnahme des Vermögensgegenstand (Häuschen) eine klare Regelung?
zu P. 4:
Zu Ihrer Feststellung: Nachdem Sie vorhaben, sich insofern gegenseitig nur Vorteile bei dem Ableben des anderen Ehepartner zukommen zulassen, bietet es sich an diese konsequent zu betreiben:
Ich habe vor, mich für den modifizierten Güterstand zu entscheiden und das Häuschen heraus zunehmen. Verstehe ich richtig, daß unabhängig des Güterstandes (modifiziert bzw. getrennt) bei Renovierung des Häuschen (Alleineigentum von mir und alleinige Investition von mir) mein Ehepartner einen Ausgleich für die von mir getätigten Investitionen u. erhaltenenMieterträge verlangen kann? Nur bei Herausnahme des Häuschen könnte der Ehepartner keinen Ausgleich verlangen (Erbschaftssteuuerlich wäre das Häuschen dann wie bei der Gütertrennung zu sehen).

Vielen Dank für Ihre Mühe im vorhinein.
Bitte geben Sie mir Bescheid, wenn dies nicht mehr im Rahmen der Nach-Betreuungsfrage ist.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.09.2007 | 14:39

Sehr geehrte Ratsuchende,

der komplette Ausschluss des Versorgungsausgleich hat im Grundsatz nicht zur Folge, dass auch die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütergemeinschaft begründet wird. Dies könnte nur ausnahmsweise der Fall sein, wenn es sich um eine unklare Regelung hält, die auch ein erweiternde Auslegung zulässt.

Wenn aber der Begriff des Versorgungsausgleichs verwendet wird, und sich der Ausschluss hierauf beschränkt, sehe ich keine Grundlage für eine andere Auslegung. Ebenso verhält es sich, wenn Sie zusätzlich - wie vorgesehen - einen Ausschluss des Zugewinnausgleich vereinbaren und diesen Ausschluss aber auf die Immobilie beschränken. Parallel hierzu können Sie den sonstigen Zugewinnausgleich auch für den Fall der Scheidung ausschließen. Eine solche Regelung ist möglich. In beiden Fällen liegt eine klare Regelung des Güterstandes vor, wobei es sich aber durchaus empfiehlt, entsprechende Formulierungen juristisch überprüfen zu lassen.

Ausgleichsansprüche wegen der Finanzierung der Immobilie, etwa nach § 426 Abs. 1 Satz1 BGB, könnte Ihr Mann für eigene Aufwendungen geltend machen, insbesondere wenn er für die Finanzierung gegenüber den Banken mithaftet. Umgekehrt stehen Ihnen Ausgleichsansprüche gegenüber Ihrem Ehemann wegen getätigter Investitionen im Normalfall nicht zu, da Sie Alleineigentümerin sind.

Vorsorglich können Sie aber auch solche möglichen gegenseitigen Ansprüche noch gesondert ausschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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