Frage geschrieben am 21.08.2007 15:53:00Betreff: Grünen Polizei-Pullover mit Thüringer-Wappen getragen (Ohne Dienstgradabzeichen)
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3710
Gegen was hat er verstoßen? Owig? Straftat?
Antwort geschrieben am 21.08.2007 16:31:37
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Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 118
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auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ihr Freund könnte sich gemäß § 132 StGB der Amtsanmaßung und gemäß § 132 a StGB des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen strafbar gemacht haben.
1) Der Tatbestand des § 132 StGB ist erfüllt, wenn Ihr Freund sich so verhalten hätte, als nehme er in dem fraglichen Moment Aufgaben und Befugnisse einer ihm verliehenen Amtsstellung wahr. Er müsste sich bei der "Kontrolle" als Polizist ausgegeben haben und eine Handlung vorgenommen haben, die sich als Ausübung des Polizeiamtes darstellt.
Der Tatbestand ist aber nicht erfüllt, wenn der Täter es dabei belässt, sich als Amtsinhaber auszugeben, ohne eine Diensthandlung vorzunehmen.
Mangels genauer Sachverhaltsangaben vermag ich leider nicht zu beurteilen, ob der oben genannte Tatbestand von Ihrem Freund verwirklicht worden ist.
§ 132 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor.
2.) Ihr Freund könnte durch Tragen des Polizei-Pullovers mit Wappen des Freistaat Thüringens gemäß § 132a StGB strafbar gemacht haben. § 132a StGB setzt voraus, dass der Täter unbefugt inländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtszeichen trägt.
§ 132a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Allerdings ist der Tatbestand des § 132a StGB nicht erfüllt, wenn für einen objektiven Beobachter eine Identifikation von Person und Uniform ausscheidet. Dies ist anzunehmen, wenn der Täter lediglich Uniformteile trägt, die im Zusammenhang mit der übrigen Kleidung nicht den Gesamteindruck einer Uniform erwecken.
Ob dies so zu beurteilen ist, kann an dieser Stelle nicht eingeschätzt werden.
3) Außerdem könnte Ihr Freund durch das unbefugte Benutzen des Wappens des Freistaats Thüringen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 124 OWiG begangen haben, die mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Leider kann eine konkretere Einordnung mangels genauer Kentnis des Sachverhaltes und der Tatumstände nicht vorgenommen werden.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes darstellt. Durch Hinzufügen der Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
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