Frage geschrieben am 20.08.2007 12:57:00Betreff: Urkundenfälschung
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2671
Antwort geschrieben am 20.08.2007 14:50:56
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Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
Kaufrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 64
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Mit welcher Strafe ihr Bekannter zu rechnen hat, hängt maßgeblich vom erfüllten Straftatbestand ab.
Nicht erfüllt ist zumindest vorliegend der Tatbestand des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten gemäß § 266b StGB. Täter dieses Delikts kann nur sein, wer berechtigter Karteninhaber ist. Das sind Personen, denen nach Überlassung einer Kreditkarte die Möglichkeit eingeräumt ist, den Aussteller, also das betreffende Kreditinstitut zu einer Zahlung zu veranlassen. Täter eines § 266b StGB kann somit lediglich der anzeigeerstattende Freund Ihres Bekannten sein, auf den die Kreditkarte ausgestellt wurde.
Im vorliegenden Fall hat aber ein nichtberechtigter Täter, also ihr Bekannter, die Karte verwendet. Verwirklicht hat dieser somit je nach Begehungsweise der Tat entweder eine Unterschlagung (§246 StGB) oder einen Betrug (§263 StGB). Maßgeblich hierfür ist, wie der Täter an die Kreditkarte gelangte und in welcher Form diese eingesetzt wurde. Welcher der beiden Straftatbestände letztlich als erfüllt anzusehen ist kann aber dahinstehen, weil sowohl der Straftatbestand des Betruges, als auch der einer Unterschlagung als Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsehen.
Da die Strafe tat- und schuldangemessen sein muss (§ 46 StGB) ist eine verlässliche Aussage hinsichtlich der zu erwartenden Strafe im Rahmen dieser Erstberatung kaum möglich. Berücksichtigung bei der Verhängung einer Strafe dürfte die Tatsache finden, dass ihr Bekannter aus einer Erpressungssituation heraus gehandelt hat und er die Waren nicht für sich behalten wollte, sondern dessen Freundin zugewendet wurden. Ängste um einen Arbeitsplatz entschuldigen zwar nicht die Tat, lassen diese aber vor diesem Hintergrund nachvollziehbar erscheinen. Wie Sie aus § 46 StGB ersehen können, würde sich auch eine Rückzahlung der Schadenssumme strafmildernd auswirken können.
Bei einer Schadenssumme von 2.000.- € liegt kein Bagatelldelikt mehr vor, so dass vorliegend mit einer empfindlichen Geldstrafe gerechnet werden muss. Dies gilt, solange ihr Bekannter als Ersttäter gehandelt hat und zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Eine Verhängung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung erscheint vorliegend überzogen und wird von mir als eher unwahrscheinlich erachtet.
Die Art und Höhe einer Strafe steht aber natürlich letzten Endes immer im billigen Ermessen eines Richters.
Sollten die polizei- und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu ihrem Bekannten führen, so kann ihrem Freund nur dringend geraten werden vorerst keine Angaben zu machen und Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt nehmen zu lassen. Möglicherweise kann dann noch eine geeignete Verteidigungsstrategie zu Gunsten Ihres Bekannten entworfen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Michael Euler
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.08.2007 15:37:02
Vielen Dank für die Antwort. Aber was ist mit der Bekannten, die die ganzen Geräte hat? Muss die auch irgend eine Strafe zahlen, weil, ich denke mal, da liegt der Tatbestand der Erpressung vor.
Vielen Dank für die Antwort. Aber was ist mit der Bekannten, die die ganzen Geräte hat? Muss die auch irgend eine Strafe zahlen, weil, ich denke mal, da liegt der Tatbestand der Erpressung vor.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 20.08.2007 18:46:43
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Erpressung gemäß § 253 StGB auf Seiten der Ex-Chefin wird man vorliegend nicht annehmen können.
Erpressung bedeutet die erzwungene Preisgabe von eigenen oder fremden Vermögenswerten, deren Schutz der Genötigte wahrnehmen kann und will.
Vorliegend gibt der Genötigte (Ihr Bekannter) jedoch nicht eigenes, sondern das Vermögen seines Freundes preis. Es würde sich somit vorliegend um eine sogenannte Dreieckserpressung handeln.
Der Erpressungstatbestand setzt in dieser Form zwar weder eine rechtliche Verfügungsmacht noch eine tatsächliche Herrschaftsgewalt des Genötigten über die fremden Vermögensgegenstände im Sinne einer Gewahrsamsdienerschaft voraus, jedoch kann nicht jedes einem Dritten abgenötigte vermögensschädigende Verhalten eine Strafbarkeit wegen Erpressung begründen. Vielmehr muss zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ein Näheverhältnis dergestalt bestehen, dass das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers steht. Gerade darin, dass der Täter die von einem Dritten im Interesse des Vermögensinhabers wahrgenommene Schutzfunktion mit Nötigungsmitteln aufhebt, liegt der Unrechtsgehalt in dieser sogenannten Dreieckserpressung.
Eine solche liegt aber vorliegend gerade nicht vor, weil Ihr Bekannter im Zeitpunkt der Benutzung der Kreditkarte lediglich eigene Interessen verfolgt und man diesen juristisch nicht ins Lager des Geschädigten stellen kann.
Das hört sich für einen Laien kompliziert an, lässt sich aber leider nicht einfacher erklären.
Jedoch hat die Ex-Chefin Ihres Bekannten diesem gegenüber eine einfache Nötigung begangen (§240 StGB), welche in Tateinheit mit Anstiftung zum Betrug bzw. Unterschlagung steht. (§§ 263 bzw. 246, 26 StGB)
Im Falle einer Verurteilung würde sie deshalb ähnlich Ihres Bekannten bestraft werden. Die erlangten Waren wären darüber hinaus von ihr Herauszugeben und dürften nicht behalten werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael Euler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Erpressung gemäß § 253 StGB auf Seiten der Ex-Chefin wird man vorliegend nicht annehmen können.
Erpressung bedeutet die erzwungene Preisgabe von eigenen oder fremden Vermögenswerten, deren Schutz der Genötigte wahrnehmen kann und will.
Vorliegend gibt der Genötigte (Ihr Bekannter) jedoch nicht eigenes, sondern das Vermögen seines Freundes preis. Es würde sich somit vorliegend um eine sogenannte Dreieckserpressung handeln.
Der Erpressungstatbestand setzt in dieser Form zwar weder eine rechtliche Verfügungsmacht noch eine tatsächliche Herrschaftsgewalt des Genötigten über die fremden Vermögensgegenstände im Sinne einer Gewahrsamsdienerschaft voraus, jedoch kann nicht jedes einem Dritten abgenötigte vermögensschädigende Verhalten eine Strafbarkeit wegen Erpressung begründen. Vielmehr muss zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ein Näheverhältnis dergestalt bestehen, dass das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers steht. Gerade darin, dass der Täter die von einem Dritten im Interesse des Vermögensinhabers wahrgenommene Schutzfunktion mit Nötigungsmitteln aufhebt, liegt der Unrechtsgehalt in dieser sogenannten Dreieckserpressung.
Eine solche liegt aber vorliegend gerade nicht vor, weil Ihr Bekannter im Zeitpunkt der Benutzung der Kreditkarte lediglich eigene Interessen verfolgt und man diesen juristisch nicht ins Lager des Geschädigten stellen kann.
Das hört sich für einen Laien kompliziert an, lässt sich aber leider nicht einfacher erklären.
Jedoch hat die Ex-Chefin Ihres Bekannten diesem gegenüber eine einfache Nötigung begangen (§240 StGB), welche in Tateinheit mit Anstiftung zum Betrug bzw. Unterschlagung steht. (§§ 263 bzw. 246, 26 StGB)
Im Falle einer Verurteilung würde sie deshalb ähnlich Ihres Bekannten bestraft werden. Die erlangten Waren wären darüber hinaus von ihr Herauszugeben und dürften nicht behalten werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael Euler
Rechtsanwalt
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