DE Frage geschrieben am 20.08.2007 12:57:00

Betreff: Urkundenfälschung


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2671
Ich habe einen guten Bekannten, der hat auf dessen Freundes Kreditkarte (sogenannte Comfort-Card) in einem Elektroladen Waren im Wert von über 2000 € eingekauft. Diese Waren hat er aber nicht, sondern eine damalige gute Freundin von ihm. Diese hat ihm damals mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gedroht, wenn er das nicht macht. Die Freundin/Ex-Chefin hat das ein paar Mal gemacht, sprich ihm gedroht mit der Kündigung. Er war auf diesen Job angewiesen, weil er so kein Einkommen gehabt hat. Womit hat er zu rechnen, wenn das ganze rauskommt, weil sein Freund hat es schon bei der Polizei als Betrug angezeigt. Kann es evtl. sein, dass er eine Bewährungsstrafe bekommt?


Antwort geschrieben am 20.08.2007 14:50:56
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Mit welcher Strafe ihr Bekannter zu rechnen hat, hängt maßgeblich vom erfüllten Straftatbestand ab.

Nicht erfüllt ist zumindest vorliegend der Tatbestand des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten gemäß § 266b StGB. Täter dieses Delikts kann nur sein, wer berechtigter Karteninhaber ist. Das sind Personen, denen nach Überlassung einer Kreditkarte die Möglichkeit eingeräumt ist, den Aussteller, also das betreffende Kreditinstitut zu einer Zahlung zu veranlassen. Täter eines § 266b StGB kann somit lediglich der anzeigeerstattende Freund Ihres Bekannten sein, auf den die Kreditkarte ausgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall hat aber ein nichtberechtigter Täter, also ihr Bekannter, die Karte verwendet. Verwirklicht hat dieser somit je nach Begehungsweise der Tat entweder eine Unterschlagung (§246 StGB) oder einen Betrug (§263 StGB). Maßgeblich hierfür ist, wie der Täter an die Kreditkarte gelangte und in welcher Form diese eingesetzt wurde. Welcher der beiden Straftatbestände letztlich als erfüllt anzusehen ist kann aber dahinstehen, weil sowohl der Straftatbestand des Betruges, als auch der einer Unterschlagung als Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsehen.

Da die Strafe tat- und schuldangemessen sein muss (§ 46 StGB) ist eine verlässliche Aussage hinsichtlich der zu erwartenden Strafe im Rahmen dieser Erstberatung kaum möglich. Berücksichtigung bei der Verhängung einer Strafe dürfte die Tatsache finden, dass ihr Bekannter aus einer Erpressungssituation heraus gehandelt hat und er die Waren nicht für sich behalten wollte, sondern dessen Freundin zugewendet wurden. Ängste um einen Arbeitsplatz entschuldigen zwar nicht die Tat, lassen diese aber vor diesem Hintergrund nachvollziehbar erscheinen. Wie Sie aus § 46 StGB ersehen können, würde sich auch eine Rückzahlung der Schadenssumme strafmildernd auswirken können.

Bei einer Schadenssumme von 2.000.- € liegt kein Bagatelldelikt mehr vor, so dass vorliegend mit einer empfindlichen Geldstrafe gerechnet werden muss. Dies gilt, solange ihr Bekannter als Ersttäter gehandelt hat und zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Eine Verhängung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung erscheint vorliegend überzogen und wird von mir als eher unwahrscheinlich erachtet.
Die Art und Höhe einer Strafe steht aber natürlich letzten Endes immer im billigen Ermessen eines Richters.

Sollten die polizei- und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu ihrem Bekannten führen, so kann ihrem Freund nur dringend geraten werden vorerst keine Angaben zu machen und Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt nehmen zu lassen. Möglicherweise kann dann noch eine geeignete Verteidigungsstrategie zu Gunsten Ihres Bekannten entworfen werden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Michael Euler
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Michael Euler
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