18.08.2007 | 12:43
Antwort
von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Die Mahnung (= Zahlungserinnerung) ist IN DER REGEL Voraussetzung für den Verzug des Schuldners (§ 286).
Befindet sich der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs.1 und II i.V.m.
§ 286 BGB den Ersatz des Verzögerungsschaden verlangen.
Nach
§ 286 Abs.2 BGB bedarf es der Mahnung NICHT, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Wurde z. B. vereinbart:
„ ZAHLBAR BIS ZUM…“ oder „ZAHLBAR INNERHALB VON 2 WOCHEN NACH LIEFERUNG“, „ ZAHLBAR IN …. TAGEN AB ZUGANG DER RECHNUNG“ etc., so bedarf es KEINER Mahnung.
Nach
§ 286 Abs.3 BGB kommt der Schuldner (= z.B. KÄUFER) einer ENTGELTFORDERUNG (= KAUFPREISFORDERUNG) spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
Hier bedarf es ebenfalls KEINER MAHNUNG.
Ist der Schuldner allerdings Verbraucher, so muss er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen werden.
Im Ergebnis müssen Sie also schauen was auf Ihrer Rechnung steht und was vereinbart wurde.
Liegen die Voraussetzungen des
§ 286 Abs.2 oder Abs.3 BGB vor, so bedurfte es keiner Mahnung.
Ist also Verzug eingetreten ohne das Erfordernis einer Mahnung, so müssen Sie die Verzugszinsen und die Rechtsverfolgungskosten erstatten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller