17.08.2007 | 23:48
Antwort
von
Rechtsanwältin Nina Marx
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Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Gemäß
§ 2055 BGB wird dem Nachlass rechnerisch um die auszugleichende Zuwendung vermehrt.
2. Der Wert der Zuwendung bestimmt sich nach dem Übertragungszeitraum, Palandt zu § 2055 RN 3. Jedoch ist ihr Wert auf den Tag des Erbfalls durch Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes zwischen Zuwendung und Erbfall umzurechnen, BGH, 65,75.
3. Konkret erfolgt die Ermittlung folgendermaßen:
Ermittlung des Wertes der Zuwendung zum Stichtag der Zuwendung, § 2055 Abs. 2. Dies ist zunächst der Zeitpunkt des Rechtsübergangs (Soergel/Wolf, § 2055 Rn. 1, unmittelbarer Rechtserwerb durch Verfügungsgeschäft, bei Grundstücksrechten durch Eintragungszeitpunkt; so auch BGH NJW 1975, 1831 [BGH 04.07.1975 - IV ZR 3/74] zu
§ 2325 BGB). Fehlt es an einer Wertbestimmung des Erblassers im
Testament oder in der Übertragungsvereinbarung (OLG Hamm MDR 1966, 330 [OLG Hamm 10.12.1965 - 6 U 222/65]) -, so gilt der objektive Verkehrswert (im Zweifel durch Sachverständigen zu ermitteln: Soergel/Wolf, § 2055 Rn. 5). Ob der Begünstigte Früchte (Nutzungen, Zinsen) gezogen hat, ob der Gegenstand zum Stichtag noch existierte, ob er eine Wertsteigerung oder -minderung erfuhr, ist unerheblich.
Der so ermittelte Wert ist auf den Stichtag des Erbfalls zu indexieren (BGHZ 65, 75, 77 = NJW 1975, 1831, 1832 [BGH 04.07.1975 - IV ZR 3/74]; BGH
NJW-RR 1989, 259, 260 [BGH 12.10.1988 -
IVa ZR 166/87].
Maßgeblich ist der Index für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte ("Verbraucherpreisindex"; Basisjahr derzeit 2000 = 100; aufgeführt bei Palandt/Brudermüller, § 1376 Rn. 30; aktuelle Preisindices unter www.destatis.de = Statistisches Bundesamt). Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Wert zum Stichtag × Index neu: Index alt (soll die Steigerung als Prozentquote ermittelt werden: Index neu: Index alt × 100 - 100).
Die Indexierung findet also auch in Ihrem Fall Anwendung und ist wie dargestellt zu berechnen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ergänzung vom Anwalt
18.08.2007 | 09:32
Offenbar hat es gestern einen technischen Fehler bei der Einstellung der Antworten gegeben. Sie haben daher eine falsche Antwort erhalten.
Ich möchte Ihre Frage nochmals beantworten:
1. Ihr Verhalten hat sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Auswirkungen, wenn Sie nun mitteilen, dass Sie wissentlich falsche Zahlungen behalten haben.
Sie haben Geld erhalten und haben es behalten, obwohl Sie wußten, dass Sie nicht der richtige Adressat der Zahlung waren. Die strafrechtliche Komponente ist auch aller Voraussicht nach nicht verjährt, weil die falschen Zahlungen über Jahre hinweg kontinuierlich bezahlt wurden und Sie bei jeder neuen Zahlung wieder nicht gehandelt haben, sprich das Geld zurück überwiesen haben.
2. Zivilrechtlich sind die Ansprüche voraussichtlich aus denselben Gründen nicht verjährt. Sie müssen damit rechnen, dass die Gegenseite Ihnen die Zinsen auferlegt, die über die Jahre angefallen sind.
3. Sie sollten daher unbedingt vor Tätigwerden einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Dieser kann anhand der konkreten Unterlagen (Kontoauszüge etc) feststellen, ob doch eine Verjährung eingetreten ist oder nicht. Auch kann er Sie bei der Offenlegung des Sachverhaltes unterstützen und Ihnen berechnen, welche Kostenerstattung mit Zinsen auf Sie zukommt. Sie sollten auf keinen Fall ohne Beratung auf die Gegenseite zugehen!
Mit freundlichen Grüßen