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Abmahnung mit Unterlassungserklärung


| 13.08.2007 22:15 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
auch ich bin derzeit unberechtigt ein Opfer der Abmahnwelle einer Anwaltskanzlei geworden.Mir wird vorgehalten, "eine" Datei für andere Nutzer eines Tauschnetzwerkes zur Verfügung gestellt zu haben.In der Unterlassungserklärung ist jetzt bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 25,000,-€ angegeben.
Da ich aber diese besagte Datei nicht auf meinem Rechner und auch nicht zum Tausch angeboten habe,unabhängig ob da jetzt meine IP-Adresse und andere Daten(evtl. illegal beschafft)stehen, bin ich mir keiner Schuld bewußt.Die erforderlichen Beweise zu erbringen sollte dem Abmahner auch nicht gerade leicht fallen ( wegen IP-Phishing u.ä.).
Meine Frage ist jetzt dahingehend ob ich eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgeben kann mit dem Hinweis meiner Unschuld und das die veranschlagte Strafe bei Eintreten einer Verletzung gegen diese Unterlassungserklärung von einer Gerichtsbarkeit zu prüfen und festzulegen ist.Ich möchte dieses Schreiben so verfassen,das es kein Schuldeingeständnis ist.Damit möchte ich ggf. einer Einstweiligen Verfügung entgegenwirken.
Auch bin ich nicht bereit für solcherlei Dinge die Gebühren zu begleichen die mir "großzügigerweise als wohlwollendes Angebot" ins Schreiben beigelegt wurden.Angebote kann ich annehmen oder ablehnen.
Sicher sind Ihnen schon mehrere dieser Fälle bekannt.Mir ist auch schon geraten worden nicht zu reagieren und die Sache wegen Betrug zur Anzeige zu bringen.Da wäre dann aber immernoch die EV.Wie ist bitte Ihre Meinung dazu und was raten Sie mir.
Für eine für mich hilfreiche Antwort bedanke ich mich im voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung Unterlassungserklärung
13.08.2007 | 22:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
512 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie können die Unterlassungserklärung abändern, daß Sie damit keine Schuld eingestehen.

Wichtig ist nur, daß Sie darin erklären, bei Meidung einer Vertragsstrafe ein bestimmtes Verhalten für die Zukunft zu unterlassen.

Sie können die Erklärung dahingehend umformulieren, daß die Vertragsstrafe von dem Verletzten in pflichtgemäßen Ermessen zu beziffern ist und im Streitfalle von einem ordentlichen Gericht zu prüfen ist.

Wenn es sich tatsächlich um eine Abmahnwelle handelt oder die Abmahnung unberechtigt ist, brauchen Sie die Anwaltsgebühren nicht zu bezahlen.

Wichtig:
Wenn Sie die Gebühren nicht bezahlen wollen, müssen Sie unbedingt den entsprechenden Passus streichen!

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 14.08.2007 | 00:06

Kann ich mit dem Hinweis auf §890 ZPO mein Versprechen auf Zahlung einer Strafe in meiner Erklärung die nötige Glaubwürdigkeit ohne Angabe einer Summe geben?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.08.2007 | 00:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

§ 890 ZPO ist nicht einschlägig, ein Hinweis daruf würde die Gegenseite nur verwirren.

Die Glaubwürdigkeit Ihres Versprechens steht außer Frage, da es schriftlich vorliegt und eingeklagt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

512 Bewertungen
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Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht