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Versicherungsbedinungen Berufsunfähigkeitsversicherung


13.08.2007 09:51 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Anwältin,
Sehr geehrter Herr Anwalt,

Ich beabsichtige eine Dienstunfähigkeitsversicherung abzuschliessen. Ich habe mich bereits umfassend mit den Versicherungsbedinungen befasst.
Der meiner Meinung nach nur teilweise Verzicht des Versicherers meiner Wahl auf den § 41 VVG bereitet mir allerdings etwas Sorge.
Der Wortlaut aus den Vetragsbedinungen ist wie folgt:
" Bei einer unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung verzichten wir generell auf alle Rechte aus § 41 Versicherungsvertragsgesetz."
Meiner Meinung nach verzichtet der Versicherer damit nur auf den § 41 Absatz 1 Satz 1 (also die unverschuldete Anzeigepflichtverletzung), nicht aber auf seine Rechte aus § 41 Absatz 1 Satz 2 in dem die Rechte des Versicherers stehen wenn ich als Vertragsnehmer bei Vertragsabschluss nichts von der Gefahr wusste. Satz 2 ist meiner Meinung nach also keine Anzeigepflichtsverletzung und somit durch meinen Versicherer auch nicht ausgeschlossen.
Meine Frage: Teilen Sie meine Rechtsauffassung dieser Vertragbedinung und als wie erheblich schätzen Sie den evtl. Mangel der sich aus dem nicht vollständigen Verzicht auf § 41 VVG ergibt ein?

Besten Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
Berufsunfähigkeitsversicherung
13.08.2007 | 11:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die Auslegung einer Vorschrift beginnt zunächst mit dem Wortlaut. Danach verzichtet die Versicherung „grundsätzlich“ auf „alle Rechte aus § 41 VVG“.

Systematisch steht § 41 VVG bei den Regelungen über Prämien.

Als Auslegung können Sie auch den Standort der Formulierung in den Bedingungen heranziehen. Zumeist stehen Bedingungen, die von den Musterbindungen/Gesetz abweichen in einer anderen Farbe im Fließtext oder in einer anderen Spalte. Steht diese Formulierung dabei nach den inhaltlichen Regelungen des § 41 I 1 VVG und vor § 41 I 2 VVG spricht viel für Ihre Auslegung. Steht diese Regelungen dagegen nach den inhaltlichen Regelungen des § 41 VVG insgesamt, spricht vieles für den vollständigen Verzicht auf § 41 VVG.

Beachten Sie aber, dass eine Auslegung Ihnen nie Rechtssicherheit geben kann, dass ein Gericht tatsächlich der einen oder der anderen Auffassung folgen wird. Sobald eine Auslegung erforderlich wird, sind grundsätzlich immer beide Auffassungen vertretbar. Deshalb sollten Sie sich schriftlich eine Stellungnahme des Versicherers einholen.

Ein nur teilweiser Verzicht auf die unterschiedlichen Regelungen des § 41 VVG sollten Sie im Versicherungsvergleich (Kosten/Umfang/Vertrauen) mit anderen Versicherungen und deren Bedingungen abwägen.

Beachten Sie aber, dass § 41 VVG insgesamt nur die „unverschuldete“ oder „nicht bekannte“ Angabe schützt. Soweit Sie bedenken hinsichtlich Ihrer Angaben im Antrag haben, sollten Sie unbedingt selbst umfassende ärztliche Attest besorgen und sich umfassend über aktuelle Beschwerden im Klaren sein, um keine nachträgliche Auseinandersetzung im Leistungsfall zu riskieren, bei dem Sie grundsätzlich die Leistungen dringend benötigen werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net





Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

Nachfrage vom Fragesteller 13.08.2007 | 12:32

Sehr geehrter Herr Freisler,


besten Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Der Wortlaut meiner Versicherung lautet allerdings nicht "grundsätzlich", wie Sie es in Ihrer Antwort angeben, sondern "generell".
Die Stellung dieser Passus findet sich losgelöst vom ursprünglichen § 41 VVG in den Versicherungsbedingungen für Die Hauptversicherung unter dem "§ 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?".
Dort findet sich diese Aussage ohne jeden weiteren Kommentar.
Die Versicherungsbedingungen sind nicht so aufgebaut wie Sie beschrieben haben und wie es z. B. in meiner privaten Krankenversicherung der Fall ist.
Meine übrigen vorvertraglichen Anzeigepflichten habe ich bereits nach bestem Gewissen und ärztlichen Attesten gemacht. Hier gilt bei dem Versicherer die 5-Jahresfrist nach der er auf die Kündigung verzichtet wenn ich falsche oder unzureichende Angaben gemacht habe.

Können Sie mir aufgrund der hiesigen Information eine genauere Einschätzung der Auslegung dieser Vertragsbedingung geben?

Besten Dank für Ihre Mühen und einen Schönen Tag

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.08.2007 | 12:42

Bei der Wahl "grundsätzlich" handelt es sich um einen Fehler meinerseits. In Bezug auf "generell" bedeutet dies im Ergebnis m.E. allerdings keinen Unterschied.

Eine genauere Einschätzung ist leider nicht möglich, da es sich um eine Auslegung handelt. Diese ist leider nie eindeutig und nach den aufgezeigten Möglichkeiten vorzunehmen. Ich rate Ihnen daher, schriftlich bei der Versicherung nachzufragen, sollten Sie eine 100%ige Sicherheit wünschen.

Achten sollten Sie allerdings darauf, dass sich diese Regelung tatsächlich in der Versicherungsbedingungen und nicht bloss in zusätzlichem, erklärenden Infomaterial befindet.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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