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§ 41 (1) Satz 2 VVG


| 12.08.2007 20:35 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Koch


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Anwältin,
Sehr geehrter Herr Anwalt,

Ich beabsichtige eine Dienstunfähigkeitsversicherung abzuschliessen. Ich habe mich bereits umfassend mit den Versicherungsbedinungen befasst.
Die Versicherungsgesellschaft meiner Wahl bietet allerdings nur den Verzicht des § 41 (1) Satz1.
Wenn mir also ein erheblicher Umstand zur Zeit des Vertragsschlusses nicht bekannt war kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Auf die Rechte nach (1) Satz 2 verzichtet er also nicht.
Meine Frage: Wie ist dies zu bewerten (wichtig oder eher unwichtig).
Der Versicherer wird ja erst bei Eintritt des Leistungsfalles zu prüfen anfangen. Kann er dann ganz allgemein zu recherchieren anfangen, ob nicht zu Vertragsbeginn eine erhebliche Beeinträchtigung vorlag von der ich nichts wusste oder kann er nur konkret die Krankheit überprüfen wegen der ich die Berufsunfähigkeit beantragt habe? Beispiel: Ich bin berufsunfähig wegen psychischer Probleme und der Versicherer stellt aufgrund seiner Nachforschungen fest, daß ich bei Vertragsabschluss bereits eine Wirbelsäulenverkrümmung hatte die ich selber nicht kannte bzw. vergessen hatte, da die Diagnose im Kindheitsalter erfolgte und ich nie Probleme damit hatte.
Besten Dank im voraus für die Beantwortung meiner Frage.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
VVG
12.08.2007 | 21:25

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Koch
106 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Nachdem Sie von Kündigung sprechen, gehe ich davon aus, dass es sich bei der Regelung, auf die der Versicherer nicht verzichtet, um § 41 II VVG handelt und nicht, wie von Ihnen angegeben, um § 41 I 2 VVG.

Dies ist durchaus wichtig und entscheidend. Zwar prüft der Versicherer auch im Schadensfall nur seine Leistungspflicht und durchstöbert nicht systematisch Ihre gesamte Lebensgeschichte, aber auch bei der konkreten Leistungsprüfung können dem Versicherer Vorerkrankungen bekannt werden, von denen Sie noch gar nichts wussten oder die Sie vergessen hatten, weil die Beschwerden lange zurück liegen. Dies kann einmal dann der Fall sein, wenn der Leistungsfall mit der nicht bekannten Vorerkrankung direkt oder auch nur entfernt im Zusammenhang steht, manchmal ist es aber auch nur ein „Abfallprodukt", z.B., weil der Arzt den zugesandten Fragebogen ganz besonders sorgfältig und umfangreich ausfüllt, oder weil sich aus einer Auskunft der Krankenkasse Hinweise auf eine solche Vorerkrankung finden. Außerdem – und das dürfte sicherlich der Hauptanwendungsfall sein - fallen unter § 41 VVG auch Erkrankungen, die zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestanden, aber noch nicht diagnostiziert wurden, z.B. deshalb, weil sie noch keine Beschwerden verursacht haben oder weil niemand die Ursache für die bislang eher harmlosen Beschwerden finden konnte.

Nachdem es zahlreiche Versicherer gibt, die auf die Anwendung des § 41 VVG vollständig und ohne Einschränkungen verzichten, sollten Sie Ihre Wahl also vielleicht noch einmal überdenken.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 12.08.2007 | 21:45

Sehr geehrte Frau Koch,

besten Dank für die schnelle Antwort.
Hier der genau Wortlaut aus den Versicherungsbedinungen:
" Bei einer unverschuldeten Anzeigepflichtsverletzung verzichten wir generell auf alle Rechte aus § 41 Versicherungsvertragsgetz."
Klingt gut....ist aber meiner Meinung nach nur teilweise gut.
Ich habe gefolgert, daß der Versicherer eben nur bei einer unverschuldeten Anzeigepflichtsverletzung, nicht aber bei dem Fall des § 41 I 2 VVG (also wenn ich gar nichts von der Gefahr wusste).
Kündigung habe ich nur deshalb geschrieben weil eine Prämienerhöhung sicher der unwahrscheinlichere Fall wäre, da bei einer evtl. lebenslangen Rentenzahlung eine Prämienerhöhung dem Versicherer sichr nichts bringen würde.
Liege ich mit meiner Auslegung der Versicherungsbedingungen richtig oder bedeutet dieser Wortlaut dann doch der komplette Verzicht auf den § 41 VVG?
Besten Dank für die Beantwortung der Nachfrage und noch schönen Abend

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.08.2007 | 23:18

Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen nun zitierte Regelung stellt einen vollständigen Verzicht auf die Rechte des Versicherers nach § 41 VVG dar, denn § 41 VVG regelt ohnehin nur die nicht verschuldete Anzeigepflichtverletzung, so dass die Regelung letztlich nichts anderes wiedergibt, als das Gesetz auch.

Verschulden setzt immer Fahrlässigkeit voraus. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer acht lässt. Wer etwas gar nicht weiß, kann daher auch nicht fahrlässig und damit nicht schuldhaft handeln, weil er es nicht angibt.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Koch
München

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