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Einspruch Strafbefehl


12.08.2007 12:44 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Hallo.

Mein Freund wurde am 2. März d. J. von der Polizei angehalten, weil er vergessen hat, sich ein neues Vers.-Kz. für seinen Mofa-Roller zu besorgen. Dazu kam auch noch eine Blutabnahme wg. Verdacht auf BtM. Das Ermittlungsverfahren wg. Vergehen nach BtMG wurde Ende März gem. § 170 II StPO eingestellt.

Am 3. August wurde nun ein Strafbefehl zugestellt wg. Vergehen, strafbar gem. §§ 1, 6 I des Pflichtversicherungsgesetzes, § 24a StVG, § 21 OWiG.
Hierin wird trotz Einstellung des Verfahrens die Blutprobe mit einbezogen, bei der THC nachgewiesen wurde.
Die Geldstrafe wurde festgesetzt auf 30 Tagessätze à 15,-€ = 450,-€.
Dazu kommen nun auch noch
60,-€ Gebühr f. Geldstrafe,
220,-€ Auslagen anderer Behörden und Zustellungskosten. Also insgesamt ca. 735,-€

2005 hatte mein Freund schon einmal das gleiche Problem wg. des Vers.-Kz. und die Geldstrafe belief sich gerade mal auf ca. 265€.

Nun stellt sich mir die Frage, ob die Blutprobe nach der Verfahrenseinstellung überhaupt mit in den Strafbefehl einbezogen werden darf. Wenn nicht, wären demnach die 220€ Auslagen und die Höhe der Geldstrafe auch nicht gerechtfertigt, oder? Macht es daher Sinn, Einspruch gg. Den Strafbefehl einzulegen?

Für Ihr Bemühen im Voraus vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 83 weitere Antworten zum Thema:
Strafbefehl Einspruch
12.08.2007 | 13:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage(n) weiter wie folgt:

Eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO bewirkt KEINEN sogenannten „Strafklageverbrauch.“ Das Ermittlungsverfahren kann bei bestehendem Anlass jederzeit wiederaufgenommen werden. Ein Vertrauensschutz auf den Bestand der Einstellungsverfügung besteht also leider nicht ( Loos in der Juristenzeitung ( JZ ) 78, 594 ).

Ein Einspruch gegen den Strafbefehl macht also alleine unter dem Aspekt „ vorausgegangene Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO “ kaum Sinn. Ich darf Ihnen im Übrigen zunächst meine auf 123 rechtnet.de veröffentlichten Artikel zum Thema Strafbefehl empfehlen:

Strafbefehl und Tagessatzhöhe
Verteidigung gegen einen Strafbefehl

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine Nachfrage im Rahmen dieses Forums zu richten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./Fax.: 09071-2658
www.anwaltkohberger.de


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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