09.08.2007 | 18:19
Antwort
von
Rechtsanwalt René Iven
31 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
bezugnehmend auf Ihre Angaben möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
(1) Vorbemerkung:
Märchen unterliegen, da sie eine persönliche Schöpfung i.S. des
§ 2 Abs. 2 UrhG darstellen, grundsätzlich dem ideell-persönlichen sowie verwertungsrechtlichen Schutz des UrhG. Es ist zutreffend, dass das Urheberrecht - vorbehaltlich diverser Sonderregelungen - in der Regel jedoch 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers erlischt (vgl.
§ 64 UrhG). Hintergrund dieser Regelung ist, dass Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst - anders als körperliche Gegenstände - ihrer Natur nach Mitteilungsgut sind, und "nach einer die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner
erben angemessen berücksichtigenden Frist der Allgemeinheit frei zugänglich sein" müssen (vgl. AmtlBegr. BT-Drucks IV/270, 33). Der Gesetzgeber hat sich insoweit für 70 Jahre entschieden, da den näheren Angehörigen des Urhebers die Einkünfte aus der Nutzung des Werkes billigerweise nicht entzogen werden sollen.
(2) Zu Ihrer Frage:
Um Ihr Beispiel der Gebrüder Grimm aufzugreifen: Nach meinen Informationen waren die Gebrüder Jakob und Wilhelm Grimm Herausgeber der deutschen Sammmlung "Kinder- und Hausmärchen" (KHM). Die letzte Ausgabe datiert auf das Jahr 1857. Das Urheberrecht an der Ausgabe von 1857 ist gemäß
§ 64 UrhG freilich abgelaufen. ABER: Derzeit befinden sich auf dem Buchmarkt unzähliche Ausgaben der "Grimms Märchen", von denen nur wenige Ausgaben der ursprünglichen Textversion entsprechen. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihrem Hörbuch bzw. der geplanten DVD nicht die Originaltextversion zugrunde legen werden. GENAU HIER LIEGT DAS PROBLEM: Sollten Sie Ihrem Hörbuch bzw. die DVD den Text einer neueren Version der "Grimms Märchen" zugrundelegen, beginnt die maßgebliche Frist des
§ 64 UrhG mit dem Tode des Urhebers des hinter der vertonten Version stehenden Textes. Bei der neueren Textversion handelt es sich nämlich unstreitig um ein selbständiges, urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Vervielfältigung (vgl.
§ 16 UrhG) bzw. - in Ihrem Falle - deren Verwertung nach Verarbeitung i.S. des
§ 23 UrhG der Einwilligung des Urhebers bedarf. Um den Ablauf der Frist des
§ 64 UrhG bestimmen zu können, müssen Sie vorrangig das Todesdatum des Urhebers der neueren Textversion recherchieren. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Geschichten "Tausendundeine Nacht", für die es gar keinen Urtext mit einem definierten Autor gibt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen vorab weiterhelfen konnte. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne - auch per E-Mail - zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
09.08.2007 | 18:25
Hallo Herr Iven,
erst einmal vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Wie soll ich aber herausfinden, welcher Text, bzw. welche Version dieser Märchen vom Urheberrecht betroffen ist. Reicht wirklich eine geringfügige Abänderung des Textes, um als neuer Urheber zu gelten? Bei wem müsste ich gegenbenenfalls die Rechte einholen?
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.08.2007 | 19:01
Sehr geehrter Fragesteller,
zwischenzeitlich haben wir per E-Mail korrespondiert und ich hoffe, Ihnen mit meinen ergänzenden Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt