09.08.2007 | 01:34
Antwort
von
Rechtsanwalt René Iven
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Sehr geehrter Fragesteller,
bezugnehmend auf Ihre Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
(1) Urheberrechtlicher Schutz
Die Schulungsunterlagen unterliegen, da sie eine persönliche Schöpfung i.S. des
§ 2 Abs. 2 UrhG darstellen, grundsätzlich dem ideell-persönlichen sowie verwertungsrechtlichen Schutz des UrhG. Entgegen einer landläufigen Meinung sind weder ein Copyright-Vermerk noch entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich, um den urheberrechtlichen Schutz auszulösen.
(2) Vervielfältigung und Verbreitung
Urheberrechtlicher Schutz bedeutet u.a., dass eine Vervielfältigung der Unterlagen, die über den "privaten Gebrauch" i.S. des
§ 53 UrhG hinausgeht, ausschließlich dem Schulungsunternehmen als Urheber bzw. entsprechend Nutzungsberechtigten vorbehalten ist (vgl.
§ 16 UrhG). Gleiches gilt für die Verbreitung (vgl.
§ 17 UrhG) und für die öffentliche Zugänglichmachung i.S. des
§ 19a UrhG (z.B. durch Einstellen in das Internet). Da ich nicht annehme, dass es sich bei den Schulungsunterlagen um eine Sammlung mehrerer Werke verschiedener Urheber handelt, greift auch nicht die Privilegierung des
§ 46 UrhG (sog. "Schulparagraph") ein. ZWISCHENERGEBNIS: Sollte das Schulungsunternehmen Ihnen - z.B. durch
AGB - nicht die Vervielfältigungs- und Verbreitungsbefugnis übertragen haben, würde eine exakte Kopie der Schulungsunterlagen mit anschließender Weitergabe an Dritte gegen §§
16,
17 UrhG verstoßen. Gemäß
§ 97 UrhG könnte das Schulungsunternehmen in diesem Fall Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen Sie geltend machen.
(3) Bearbeitung oder Umgestaltung
Das Urheberrecht des Schulungsunternehmen erlischt auch nicht, wenn die Unterlagen "bearbeitet" oder "umgestaltet" werden. Gemäß
§ 23 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Bearbeitung i.S. des
§ 23 UrhG bedeutet, dass die Schulungsunterlagen in der Weise abgewandelt werden, dass die Abwandlung die "notwendige Schöpfungshöhe" besitzt, um selbst als Bearbeitung urheberrechtlich geschützt zu sein (vgl. Wandtke/Bullinger, § 23 Nr. 3). Da das maßgebliche Thema nach Ihren Angaben nur schwer "neu" zu beschreiben ist, muss die "notwendige Schöpfungshöhe" nach m.A. nur geringen Anforderungen genügen. Einer Bearbeitung i.S. des
§ 23 UrhG steht insoweit die Übernahme großer Teile der Schulungsunterlagen nicht entgegen, wenn zusätzlich "eigene" Elemente eingebracht werden. ABER: Sollte das Schulungsunternehmen die Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung der bearbeiteten Version nicht erteilen, liegt ebenfalls ein urheberrechtlicher Verstoß vor. Rechtsfolge:
§ 97 UrhG.
(4) Freie Benutzung
Von der Bearbeitung zu unterscheiden ist die sog. "freie Benutzung" i.S. des
§ 24 UrhG. Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (vgl.
§ 24 Abs. 1 UrhG). Die Unterscheidung zwischen der Bearbeitung i.S. des
§ 23 UrhG und der freien Benutzung i.S. des
§ 24 UrhG ist mitunter nicht einfach, in Ihrem Fall indes hochgradig relevant. Entscheidend für die "freie Benutzung" ist, dass sich eine Umgestaltung von dem ursprünglichen Werk genügend weit entfernt. Anders ausgedrückt: Die Schulungsunterlagen dürfen Ihrer "Version" lediglich als Anregung dienen. Das neue Werk muss grundsätzlich einen höheren Grad der Eigenständigkeit aufweisen, als es für die Bearbeitung i.S. des
§ 23 UrhG der Fall ist.
(5) Ergebnis
Einen urheberrechtlichen Verstoß begehen Sie mit der Verbreitung und Veröffentlichung Ihrer Unterlagen dann nicht, wenn Ihre "Version" der Privilegierung des
§ 24 UrhG unterfällt. Eine verbindliche Beurteilung, ob dies der Fall ist, kann ich indes erst treffen, wenn ich die Originalunterlagen mit Ihrer Version vergleichen konnte. Insoweit darf ich Ihnen höflichst anbieten, mich mit der Überprüfung der Unterlagen auf die Vereinbarkeit mit dem UrhG gesondert zu beauftragen.
Bis dahin hoffe ich, Ihnen mit den Informationen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen - auch per E-Mail - gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
09.08.2007 | 02:02
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Gehe ich recht in der Annahme, dass die Nutzung einer eigenen Schulungsunterlage (Powerpoint Präsentation), die sich in Design/Layout/Farben, einigen umgestalteten Grafiken und geänderten Textpassagen nicht aber im generellen Aufbau und Ablauf von der ursprünglichen abhebt, mich auf dünnes Eis führen könnte? Auch wenn der Inhalt faktisch als Vorbereitung für eine Prüfung von einer Dachorganisation vorgegeben ist?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.08.2007 | 09:20
Sehr geehrter Fragesteller,
ein abgeändertes Design (Farben, Layout etc.) ist sicherlich ein Merkmal, das für die Anwendbarkeit des § 24 UrhG und demnach für eine urheberrechtlichen Privilegierung spricht. Das gleiche gilt für abgeänderte Textpassagen. Sollte die Zielsetzung Ihrer geplanten Schulungsmaßnahme (Stichwort: Prüfung) einen identischen Aufbau Ihrer Unterlagen bzw. Ihres Seminars zwingend erforderlich machen, wird man von Ihnen keine gänzlich "neue" Stuktur erwarten können. Aus Gründen der Vorsicht möchte ich Ihnen dennoch empfehlen, einen alternativen Aufbau zu wählen - nötigenfalls nach entsprechender Anregung durch das von Ihnen angesprochene Alternativmaterial.
BEACHTEN SIE BITTE: Es reicht nicht aus, dass nur "einige Grafiken" aus den Schulungsunterlagen umgestaltet werden. Grafische Darstellungen genießen i.d.R. einen eigenen, selbständigen Schutz durch das UrhG. Konsequenz ist, dass Sie keine Grafik aus den Schulungsunterlagen i.S. des UrhG vervielfältigen (vgl. § 16 UrhG), verbreiten (vgl. § 17 UrhG) oder öffentlich zugänglich (vgl. § 19a UrhG) machen dürfen, ohne ein entsprechendes originäres oder abgeleitetes Urheberrecht zu haben. Auch in diesem Zusammenhang gelten die Ihnen bereits bekannten Grundsätze der §§ 23, 24 UrhG.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt