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Darlehen zinslos, ohne Rückzahlungsmod. von Eltern bekommen, Kündigung §488 III BGB


07.08.2007 19:02 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin




Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe seit 1997 selbständig einen Garten und Landschaftsbau Betrieb als Einzelfirma. Die anfänglichen Jahre waren durchaus sehr schwer, auch finanziell.
Im Jahre 2005 bekamen wir dann (ich und meine Ehefrau seit 2000 verheiratet) einen Einkommenssteuerbescheid für 2002 / 2003 / 2004 mit rückwirkenden Nachforderungen,von Betriebssteuern,und Einkommenssteuern in Höhe von ca 18.000 €.Da ich dieses Geld nicht hatte, und auch noch nicht habe, boten mir meine Eltern ein Darlehen über 18.000 € an, um diese Forderungen begleichen zu können.
Da das Geld aus der Familie stammte, wurde kein Schriftstück aufgesetzt.
Die Rückzahlung wurde uns frei definiert, das heißt nach den Worten meines Vaters : " Ihr könnt uns das Geld zurückzahlen, so wie Ihr das könnt."
Es sind bis heute jedoch noch keine Rückzahlungen getätigt worden, da uns das noch nicht möglich ist.
Jetzt ist es zu einem Familienstreit gekommen,und plötzlich bekommen wir Post von meinen Eltern, datiert vom 17.04.2007 mit der Forderung das Darlehen bis zum 30.04.2007 zurückzuzahlen.
Diese Schreiben ignorierte ich mit der Hoffnung daß sich mein Vater wieder aus seiner Wut beruhigt.
Am 24.05.2007 bekam ich dann ein Schreiben der Anwälte meiner Eltern, mit der Kündigung des Darlehen nach § 488 III BGB, mit der Begründung auf mehrfache Aufforderungen das Darlehen nicht zurückgezahlt zu haben. Hier wurde eine Frist von 3 Monaten, bis 30.08.2007 gesetzt.

Nun meine Fragen :

1. Können meine Eltern das Darlehen so kündigen ? obwohl es keine Rückzahlungsvereinbarungen in Zeitraum und Höhe der Raten gab ?

2. Gibt es für mich Möglichkeiten hier eine angemessene Zeit und Höhe der Rückzahlung zu bieten ?, wenn ja was ist nach wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen, bei einem durchschnittlichen Haushaltsjahreseinkommen von ca 40.000 €,

Kann das Darlehen als gesplittet bewertet werden, da es einerseits für meinen Betrieb zur Begleichung von Betriebssteuern verwendet wurde, und andererseits zur Begleichung von gemeinsamen Einkommenssteuern ?

Welche Möglichkeiten sind mir geboten, hier eine akzeptable Lösung für beide Seiten zu erzielen ?

Ich danke für Ihre Antworten im vorraus,

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 106 weitere Antworten zum Thema:
Darlehen Kündigung BGB Eltern
07.08.2007 | 21:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Trettin
146 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:

I. Bei einem Darlehen mit unbestimmter Laufzeit ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Rückerstattung, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB drei Monate.

Daraus folgt: Sofern Sie und Ihre Eltern tatsächlich nichts bzgl. der Rückerstattung des Darlehens vereinbart haben, müssen Ihre Eltern den Darlehensvertrag kündigen, um ihren Rückerstattungsanspruch fällig werden zu lassen. Dies ist jedenfalls mit anwaltlichem Schreiben geschehen. Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, daß Ihre Eltern nach Ablauf der Frist des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB von Ihnen die Rückerstattung des Darlehensbetrages fordern können.

Zu prüfen ist allenfalls, ob Sie mit Ihren Eltern nicht doch eine Laufzeitvereinbarung getroffen haben. Eine solche Vereinbarung kann grdsl. auch stillschweigend getroffen werden und sich aus dem Zweck des Darlehens ergeben, so z. B. wenn das Darlehen der Überbrückung kurzfristiger Zahlungsschwierigkeiten dient. Insoweit kommt es allerdings entscheidend auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an, so daß mir eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist.

II. Geht man von einer wirksamen Darlehenskündigung aus, so haben Ihre Eltern demnächst einen fälligen Rückzahlungsanspruch gegen Sie. Natürlich steht es Ihnen frei, Ihre Eltern um Stundung zu bitten, oder ihnen eine ratenweise Rückzahlung anzubieten. Eingehen müssen Ihre Eltern auf solche Angebote aber nicht; d. h. sie können grdsl. die sofortige und vollständige Zahlung des fälligen Betrages verlangen.

III. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, daß der Darlehensvertrag nur zwischen Ihren Eltern und Ihnen geschlossen wurde. Damit sind Sie als Darlehensnehmer zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet, mag der empfangene Geldbetrag auch teilweise zur Begleichung gemeinsamer Steuerschulden verwendet worden sein. Auch insoweit hängt aber Vieles vom konkreten Einzelfall ab, so daß sich hier Ihre Frage, ob das Darlehen als gesplittet angesehen werden kann, nicht abschließend beantworten läßt.

Ich hoffe dennoch, daß ich Ihnen behilflich sein konnte, und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung, insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Rückfrage.

Sofern Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Trettin
Essen

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