auslieferung EU-Land? Strafrecht
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auslieferung EU-Land?


23.02.2005 12:44 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Ich habe die Deutsche und Hollandische Staatsangehörichkeit. Ich hab immer in Holland gelebt. Ich arbeitete bei eine Firma der Internetwerbung versorgte. Von Marz 2004 bis August 2004 arbeitete ich von Holland aus, ab September 2004 fängte ich an in der Niederlassung in Deutschland (aber noch immer gerichtet auf der Hollandische markt). Also ein halbes Jahr in Holland, und ein halbes Jahr in Deutschland. Jetzt werden von die Hollandische Justitzbehörden mich und eine College jenige Betrug- und Steuersachen vorgewürfen. Mein College ist Holländer und ist bereits in Untersuchungshaft. Ich bin aber in Deutschland geblieben und hab mich nicht bei die Hollandische Behörden gemeldet.

Uns wird natürlich die ganze Periode van märz2004 bis jetzt vorgewurfen. Aber, in meine Theorie \ Erfahrung dauert so eine Untersuchung bestimmt nicht länger als zwei-drei Monate. Der ganze Untersuchung hat also in der Deutsche Periode statt gefunden.

Bin ich also jetzt geschützt gegen Auslieferung an Holland wegen artikel 16 Grundgesetzt, oder ist das eine Illusion? Ich habe gelesen das diese Artikel so ende 2000 auf jenige punkten ratifiziert wurde, was der Auslieferung an EU-Länder angeht.

Ich möchte gern eine klare Antwort oder Einschätzung was ich erwarten kann. Für weitere Fragen können sie mich natürlich per e-mail berichten.

Danke im Voraus.
23.02.2005 | 13:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Auslieferung richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsabkommen vom 13.12.1957.

In Artikel 1 dieses Abkommens heißt es:


Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.


Die zur Auslieferung berechtigtenden Straftaten ergeben sich aus Artikel 2 Nr. 1 des Abkommens:


Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.


Da der Betrug in beiden Vertragsstaaten mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, werden die Voraussetzungen für eine Auslieferung vorliegen.

Zwar kann ein Staat nach Art. 6 des Abkommens die Auslieferung eigener Staatsangehöriger verweigern. Einen Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht. Da Sie auch die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, werden die deutschen Behörden einem Auslieferungsbegehren wohl stattgeben. Dies ist auch durch das Grundgesetz gedeckt, denn das Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger wird durch Art. 16 Abs. 2 GG eingeschränkt:

Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Ich bedauere Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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