31.07.2007 | 13:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Jorma Hein
101 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ich möchte vorwegeschicken, dass eine Vertretung zu dem von Ihnen ausgelobten Einsatz nicht möglich ist. Rechtsanwälte sind bei einer außergerichtlichen Vertretung bzw. einer gerichtlichen Übernahme des Mandats an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur im Rahmen einer außergerichtlichen Beratung möglich. Eine solche wird auf dieser Plattform auch nur angeboten.
Sie haben gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Playstation. Die Durchsetzung dieser Ansprüche könnte sich jedoch schwierig gestalten. Denn der Verkäufer sitzt offensichtlich im Ausland, ist also schwer greifbar. Weiterhin drängt sich der Verdacht auf, dass es sich um einen Fall der beliebten Masche des „Vorkassebetrugs" handelt, bei der begehrte, hochwertige und auch hochpreisige Ware zu vermeintlichen Schnäppchenpreisen über Onlineauktionen angeboten wird.
Es bietet sich in diesen Fällen an, unverzüglich Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges gegen den Verkäufer zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt für Sie quasi umsonst und im Falle einer Anklageerhebung/eines Strafbefehls haben Sie die Möglichkeit, Ihre Forderungen im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend zu machen. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, bei dem der Geschädigte einer Straftat seine vermögensrechtlichen Ansprüche im, Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht mit durchsetzen kann. Das Strafgericht entscheidet dann im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch. Wenn es der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht, lehnt es den Adhäsionsantrag vollständig ab. Sie müssen Ihren Anspruch dann vor den Zivilgerichten weiterverfolgen. Ungeachtet der Tatsache, dass das Adhäsionsverfahren oftmals gar nicht erst zugelassen wird, dauert es im Regelfall eine ganze Weile bis zur Anklageerhebung (wenn überhaupt Anklage erhoben und das Verfahren nicht etwa eingestellt wird). Oftmals ist der zivilrechtliche Weg daher der schnellere (wenngleich etwas teurere, weil im Vergleich zum Adhäsionsverfahren noch Gerichtsgebühren anfallen), was insbesondere von Vorteil ist, wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig an Ihr Geld wollen.
Eine strafrechtliche Verurteilung hätte jedoch den Vorteil, dass feststünde, dass sich Ihr Anspruch auch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Ein solcher Anspruch ist nach
§ 302 InsO von der
Restschuldbefreiung ausgenommen, kann also auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung durchgesetzt werden.
Weiterhin würde ein Betrug den Vorteil haben, dass Sie u.U. in Deutschland klagen können (und nicht in Österreich), weil der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (
§ 32 ZPO) eröffnet ist. Dieser Weg sollte ohnehin gegangen werden, da eine Rechtsverfolgung in Österreich im Zweifel mit mehr Kosten verbunden ist.
Sie sollten einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen und mit diesem alle notwendigen Details besprechen. Der Anwalt kann mit Ihnen besprechen, welche Schritte am sinnvollsten sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt, Mediator
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Nachfrage vom Fragesteller
01.08.2007 | 16:57
Sehr geehrter Herr Hein,
ich bedanke mich für die schnelle und kompetente Antwort, die Sie mir gegeben haben.
Gerne würde ich Sie mit der Sache beauftragen, möchte aber vorher noch folgendes wissen:
Was würde mich die Angelegenheit kosten?
Können die Anwaltskosten auf den Verkäufer/Betrüger übertragen werden?
Wie stehen meine Chancen, Geld oder Ware wiederzubekommen und wie lange kann sich die Sache hinziehen?
Die Tatsache, dass der Verkäufer in Österreich sitzt, macht die Sache sehr kompliziert, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Die Sache ist die, ich verdiene ca. 1000 Euro netto im Monat, und wenn die Kosten nun "explodieren", ist es wahrscheinlich günstiger für mich, wenn ich einfach nur Strafanzeige stelle. Aber wie komme ich dann an meine Ware oder Geld, wenn ich "nur" die Strafanzeige stelle?
Für eine erneute Information wäre ich Ihnen sehr dankbar. Sie können mir auch unter timo1312@yahoo.de antworten.
Mit freundlichen Grüssen
T. Breier
Ergänzung vom Anwalt
03.08.2007 | 12:39
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Bei einem Streitwert von EUR 330,00 kommen für die außergerichtliche Vertretung an Anwaltskosten auf jeden Fall EUR 83,54 brutto (also inkl. Umsatzsteuer) auf Sie zu. Sollte das Ganze vor Gericht gehen, erhöhen sich die Anwaltskosten auf mindestens EUR 128,22 brutto. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung hinzukommt, erhöhen sich die Anwaltskosten sogar auf EUR 192,48 brutto. An Gerichtskosten müssten Sie EUR 105,00 bezahlen. Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren und die andere Seite ebenfalls anwaltlich vertreten sein, dann verdoppeln sich im Regelfall die Anwaltskosten (denn auf der Gegenseite fallen die gleichen Anwaltskosten wie bei Ihnen an). Ihre eigenen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten müssten Sie vorschießen und im Obsiegensfalle bei der Gegenseite geltend machen.
Mit einer Strafanzeige alleine kommen Sie in der Regel nicht an die Ware. Die Staatsanwaltschaft setzt Ihre zivilrechtlichen Ansprüche nicht durch.
Die Erfolgsaussichten kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen. Ich rege an, dass Sie sich an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden, der Ihre Angelegenheit bearbeitet. So haben Sie einen kompetenten Ansprechpartner vor Ort, den Sie immer wieder aufsuchen können, wenn sich Rückfragen ergeben. Fragen Sie den Rechtsanwalt nach den Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe. Diese ermöglicht Ihnen die Finanzierung eines Prozesses, wenn Sie selbst hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sind.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt und Mediator