26.07.2007 | 21:01
Antwort
von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß §
43 Abs.2 S.2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach der gesetzlichen Definition liegt daher teilweise Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen zwischen 3 und 6 Stunden täglich vor, während volle Erwerbsminderung ein auf unter 3 Stunden täglich abgesunkenes Leistungsvermögen voraussetzt.
Bei einen auf 6 Stunden abgesunkenem Leistungsvermögen ist jedoch die konkrete Arbeitsmarksituation zu berücksichtigen.
Bei VERSCHLOSSENEM TEILZEITARBEITSMARKT bzw. wenn der versicherte keinen leidensgerechten Arbeitsplatz inne hat, schlägt die teilweise Erwerbsminderungsrente in volle Erwerbsminderungsrente um.
Im Ergebnis bedeutet dies also, dass für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente, der Teilzeitarbeitsplatz verschlossen sein muss.
Dies ist dann der Fall, wenn es keine solchen Arbeitsplätze gibt.
Dass Sie gekündigt wurden und damit Ihren Arbeitsplatz verloren haben, ist also für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente noch nicht ausreichend.
Vielmehr muss zusätzlich der Teilzeitarbeitsmarkt noch verschlossen sein.
Ist der Arbeitsmarkt nicht verschlossen, bleibt es in Ihrem Fall bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente.
Ob der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, bedarf der Ermittlung.
Daher sollten Sie dennoch einen Antrag beim Rentenversicherungsträger stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Nachfrage vom Fragesteller
27.07.2007 | 13:06
Vielen Dank, das hilft mir erst mal weiter. Allerdings gibt es ja kaum Arbeitsplätze, und schon gar nicht Teilzeit. Deshalb kann man wohl davon ausgehen dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, oder nicht ???
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.07.2007 | 13:16
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Ob der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist oder nicht, hängt vor allem von regionalen Begebenheiten ab.
In erster Linie, ob überhaupt geeignete Arbeitplätze vorhanden sind.
Sind solche Arbeitsplätze nicht vorhanden, kann davon ausgegangen werden, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist.
Zur Entscheidung dieser Frage muss also weiter ermittelt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und
verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller