366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
334 Besucher | 3 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Firmenkauf
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Firmenkauf

Firmenkauf


23.07.2007 17:31 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Inhestern


| in unter 2 Stunden

Ich möchte ein Funkmietwagen-Geschäft kaufen, das Schulden beim Finanzamt hat.Aus Gründen des Bekanntheitsgrades möchte ich den Firmennamen aber nur mit einem Zusatz versehen. Reicht das, oder besteht die Gefahr, dass ich Rechtsnachfolger und damit Schuldner für das Finanzamt werde?
23.07.2007 | 18:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Inhestern
97 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die Verwendung eines Zusatzes reicht auf keinen Fall aus. Dies folgt aus § 25 I HGB. Nach dieser Vorschrift haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren
Inhabers,wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber
als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

Allerdings ist nach § 25 Abs 2 HGB eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber wirksam, wenn sie
in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist. Von dieser Möglichkeit sollten Sie dann also zwingend Gebrauch machen, um als Unternehmenskäufer nicht Schulder des Finanzamtes zu werden.

Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Inhestern
Hannover

97 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht