Antwort vom
23.07.2007 | 14:05
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Die entscheidende Frage ist hier, ob hier ein Mangel vorliegt, der die Kundin zum Rücktritt berechtigt. Ein Mangel liegt nach
§ 434 BGB dann vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. In Ihrem Fall muss schon davon ausgegangen werden, dass das Passen des Kleides als Beschaffenheit vereinbart war. War es nicht ausdrücklich vereinbart, so stellt es jedoch nach §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB einen Mangel dar, da die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung das Tragen durch die Kundin darstellt. Folglich ist hier von einem Mangel auszugehen.
Zum Rücktritt ist sie allerdings nur dann berechtigt, wenn sie zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nacherfüllung ist nach
§ 439 BGB die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Eine Nachbesserung scheidet in Ihrem Fall wohl aus. Von Ihnen wird die Lieferung eines passenden (fabrik)neuen Brautkleides geschuldet. Durch die Änderung der Größe ist das Kleid jedoch nicht mehr als neu zu bezeichnen. Dieses muss die Käuferin allerdings nicht akzeptieren.
Folglich bleibt noch die Möglichkeit der Nachlieferung. Wenn Sie es schaffen, ein passendes Kleid innerhalb der Frist zu liefern, hat die Käuferin nicht das Recht vom
Kaufvertrag zurückzutreten, da Sie Ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachgekommen sind.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Nachfrage vom Fragesteller
23.07.2007 | 14:20
Der Hersteller hat uns eben folgendes schriftlich zugesichert: "zwischen der Größe des probierten Kleides B und dem jetzt eingetroffenen Kleid A kann keinerlei Größenunterschied bestehen, da die Größe 44 in beiden Fällen genau die gleichen Maße hat."
In diesem Fall muss der "Mangel" unserer Ansicht nach logischerweise am veränderten Körperbau der Kundin liegen.
Somit haben wir doch keine Schuld und somit auch keine Nacherfüllungspflicht?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.07.2007 | 15:25
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Vereinbart war, dass das Kleid der Käuferin passt. Somit haben Sie dann die Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt, wenn Sie eine Ware liefern, die dieser Anforderung entspricht. Hier ist zu prüfen, welcher Zeitpunkt für die Beschaffenheit ausschlaggebend ist. Die Frage ist, ob Sie verpflichtet waren ein Kleid zu liefern, dass zum Zeitpunkt der Anprobe passte oder zum jetzigen Zeitpunkt. Hier geht es um eine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, somit kann auch nur ein Kleid, das zum damaligen Zeitpunkt passte vereinbart worden sein.
Hier ist zu beachten, dass Sie hinsichtlich der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Kleides beweisbelastet sind. Dies bedeutet, Sie müssen nachweisen, dass das gelieferte Kleid der Käuferin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gepasst hätte und nur aufgrund von körperlicher Veränderung das Tragen unmöglich wurde.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
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