21.07.2007 | 18:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Patrick Inhestern
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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilen Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Das Geld, was schon vor Antragsstellung bei dem Landeswohlfahrtsverband bei Ihnen vorhanden ist, zählt als Vermögen. Als geschütztes Vermögen stehen Ihnen im Rahmen des SGB XII zusammen mit Ihrem Ehegatten 2214,00 € zu. Waschmaschine, Fernseher und PC werden Sie davon kaufen können. Dies sind alles keine eine normale Haushaltsführung übersteigende Gegenstände, Fernseher und Waschmaschine sind sogar notwendig. Deswegen sollten Sie die Gegenstände ruhig kaufen, dieses angeben, und trotzdem noch versuchen, die 2214,00 € als Schonvermögen zu behalten.
2. Die Renten ihres Mannes, egal ob Betriebsrenten oder EU - Renten werden voll auf den Bedarf Ihres Mannes angerechnet. Dies folgt aus §
82 I SGB XII. Wenn Ihr Mann sich in Pflegestufe 3 befindet, wird davon sicher nichts überbleiben.
Wenn Sie einen Teilzeitjob haben oder hatten, dann haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf ALG I. Diese wird der Höhe nach nicht ausreichen, so dass Sie ergänzend ALG II beantragen müssen.
3. Die Kosten eines Umzugs ( hierzu gehört auch die Renovierung) werden nicht von Amts wegen berücksichtigt. Leistungen gibt es nur auf Antrag - das ist der tragende Grundsatz im Sozialrecht. Ab 1.08.2007 dürften ja Pflegekosten entstehen, so dass insoweit die Renten des Ehegatten zur Bezahlung der Pflege ergänzenz heranzuziehen ist. Insoweit dürften Sie auch ab 1.08.2007 Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben. Demnach sollten Sie einen ALG-Antrag ab dem 1.08.2007 stellen bei dem zuständigen Träger des ALG II an Ihrem jetzigen Wohnort. Zudem sollten Sie zeitgleich einen Antrag auf Übernahme von Umzugskosten bei dem Träger des ALG II an Ihrem jetzigen Wohnort stellen. Dieser ist nämlich zuständig für die Kosten des Umzugs. In Ihrer alten Heimatstadt müssen Sie eine Wohnung suchen, sich den Mietvertrag geben lassen, und diesen bei dem dortigen Träger des ALG II genehmigen lassen. Die anzumietende Wohnung muss ja angemessen sein. Was preismäßig angemessen ist, beurteilt sich regional unterschiedlich. Deswegen sollten Sie die Kriterien bei dem Träger des ALG II in Ihrer alten Heimatstadt erfragen.
Es ist sehr wichtig, dass Sie wie vorstehend verfahren. Ebenso sollten Sie nie finanziell in Vorleistung treten, was den Umzug betrifft. Für schon bezahlte Leistungen wird nach Argumentation der Behörde kein Bedarf mehr bestehen.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt