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Rentenantragsverfahren/ ALG II./ Geltendmachung Kosten d. Verfahrens


| 15.07.2007 14:45 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Tanja Stiller


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte/r Rechtsanwalt/ in,

ich bin ALG II. Empfänger und befinde mich derzeit im Rentenantragsverfahren aufgrund einer länger bestehenden Angsterkrankung. Für das Antragsverfahren habe ich einen unabhängigen Rentenberater/ Rechtsbeistand beauftragt. Die Kosten für dieses Verfahren belaufen sich auf 1200 – 1500.- €, die ich in monatl. Raten zahle. Da ich bis zur Rentenentscheidung weiterhin ALG II. beziehe, gehe ich natürlich davon aus, dass die rückwirkend mit Datum der Antragsstellung bewilligte Rente mit dem ALG II. Anspruch verrechnet wird.
Meine Frage lautet: Besteht rechtlich die Möglichkeit, die Kosten die mir im Antragsverfahren entstanden sind, ganz oder teilweise bei der ARGE geltend zu machen und diese somit mit dem ALG II. Anspruch nicht verrechnet würden? Oder wird man mir möglicherweise sagen, dass ich den Rentenberater ja nicht hätte beauftragen müssen? (Das würde im Alleingang sicherlich dazu führen, dass die Rente erst einmal abgelehnt würde und weitere Instanzen wie Widerspruch, Klage ect. folgen würden)

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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ALG Kosten
15.07.2007 | 15:41

Antwort

von

Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:

Die Kosten und Aufwendungen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren (hier: Rentenantragsverfahren) sind NICHT zu erstatten (BSGE 55,92).
Der Antragsteller hat vielmehr diese selbst zu tragen.
Auch im Falle des Obsiegens werden die Kosten nicht übernommen.

Lediglich die Kosten eines Widerspruchsverfahrens können übernommen werden.
Die Erstattung der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen durch die Behörde ist lediglich für das Widerspruchsverfahren- und nur für dieses- in § 63 SGB X geregelt.
Die Kosten eines Widerspruchsverfahrens sind nur zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist oder wenn der Widerspruch lediglich deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift unbeachtlich ist.
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts/ Rechtsbeistandes sind dann nach § 63 SGB X erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.

Demnach sind die Kosten des Antragsverfahrens NICHT erstattungsfähig.
Die Kosten für die Beauftragung des Rentenberaters müssen Sie also selber tragen.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Tanja Stiller


Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Str. 139-141
66121 Saarbrücken

Telefon: 0681-9405552
Fax: 0681-9405549

info@rechtsanwaeltin-stiller.de
www.rechtsanwaeltin-stiller.de


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