Auskunftspflicht des Geschäftsführers Gesellschaftsrecht
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Auskunftspflicht des Geschäftsführers


13.07.2007 23:03 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter




Ich bin mit 50% an einer Gmbh beteiligt.

Der Geschäftsführer dieser Gmbh verweigert mir Auskünfte über das Zustandekommen des Ergebnisses des Geschäftsjahrs 2006.

Unter Zeugen (Steuerberater) hat er auf meine Nachfrage geantwortet:
Deine Emails beantworte ich nicht.

Frage: Ist die Auskunftspflicht einklagbar?
14.07.2007 | 01:11

Antwort

von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragende(r),

gem. § 51a GmbHG haben Sie ein Auskunfts- und Informationsrecht, das selbstverständlich einklagbar ist.

Vorteilhaft ist, dass Sie Zeugen haben.

Sie können daher Klage erheben, die Kosten hat dann im Falle des Obsiegens der Geschäftsführer zu tragen.

Sie sollten ihm ggf. außergerichtlich eine letzte Frist (7-10 Tage) setzen und ihm die Erhebung einer Klage unter Verweis auf §51a GmbHG ankündigen.

Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen bzw. Bedarf an einer Vertretung im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter


§ 51a
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.


Kanzlei Seiter
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Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht , Diplom-Ökonomin und Mediatorin
Dr. Corina Seiter

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
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