09.07.2007 | 13:33
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
In den außergerichtlichen Einigungsversuch müssen Sie alle Gläubiger mit einbeziehen. Daher auch das Versandhaus.
Des Weiteren gehe ich aufgrund Ihrer Schilderungen davon aus, dass zur Finanzierung des KFZ ein Kredit aufgenommen wurde und das KFZ dafür als Sicherheit an die Bank übereignet wurde; die Bank will nun die Sicherheit pfänden und verwerten bzw. hat dafür eine Drittfirma beauftragt. Sollte dem nicht so sein, benutzen Sie bitte zur Klärung die Möglichkeit der Nachfragefunktion.
Gemäß
§ 811 I Nr. 5 ZPO sind die Sachen bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar.
Benötigen Sie daher das KFZ für die Fahrt zur täglichen Arbeit kann das KFZ unpfändbar sein. Beachten Sie allerdings, dass dies etwa dann nicht gilt, wenn das KFZ einen gewissen Wert besitzt. Dann kann eine sog. Austauschpfändung nach
§ 811 a ZPO vorgenommen werden. Des Weiteren darf auch nicht die zumutbare Möglichkeit bestehen, dass Sie etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Ihren Arbeitsplatz aufsuchen können.
Ob das KFZ pfändbar oder unpfändbar ist, richtet sich daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insb. den konkreten Bedürfnissen für die tägliche Arbeit und dem Wert und dem Zustand des KFZ. Soweit die Bank in das KFZ zwangsvollstreckt sollten Sie einen Anwalt vor Ort mit der konkreten Prüfung einer möglichen Unpfändbarkeit beauftragen. Gleiches gilt, sollte Ihnen eine Austauschpfändung angedroht werden oder der Insolvenzverwalter Ansprüche anmelden.
Bitte beachten Sie auch, dass das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches von einer anerkannten Stelle bzw. einem Rechtsanwalt bescheinigt werden muss.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Nachfrage vom Fragesteller
09.07.2007 | 23:42
Hallo.
Ich bedanke mich recht herzlich für die ausführliche Darstellung.
Eine Frage habe ich noch.
Wie schon erwähnt möchte ich mit dem letzten außergerichtlichen Einigungsversuch mich einigen mit meinem Gläubigern. Vorgesehen ist eine feste Ratenzahlung. Es soll ja dann mit der freiwilligen Gesmtrate per Quote auf die Gläubiger verteilt werden.
Meine Frage:
Für wie lange wird denn der Zeitraum der Zahlung festgelegt ?? Ich habe verschiedenes gelesen, wie z. Bsp. 60 Monate andere sagen 72 Monate. Gibt es da eine vorgeschriebene Zeit ?
Ich bedanke mich bereits im Voraus für die Beantwortung meiner Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Fragesteller
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.07.2007 | 10:42
Die Dauer hängt ganz von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Entscheidend ist, dass Sie sämtliche Gläubiger zu einer Zustimmung bekommen, um einseitige Vollstreckungen einzelner auszuschließen.
Grundsätzlich wird, wenn Sie keine Einmalzahlung anbieten, eine Laufzeit von 72 Monaten gewählt, da dies die Laufzeit wäre, die für ein Restschuldbefreiungsverfahren gesetzlich vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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