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Europäisches Umsatzsteuerrecht - eCommerce


02.07.2007 13:15 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir betreiben einen Downloadshop, über welchen wir Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG erbringen.

In Bezug auf die abzuführende Umsatzsteuer muss ich wissen, ob wir ebenfalls dem § 3c UStG unterworfen sind.

Bisher berechnen wir bei Kunden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU 19% Umsatzsteuer und führen diese an unser deutsches Finanzamt ab. Müssen wir, vorausgesetzt die Lieferschwelle in einem Mitgliedsstaat der EU wird erreicht, die Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedstaats an ein dort für uns zuständiges Finanzamt abführen oder ist § 3c UStG auf Grund der erbrachten Leistungen für uns nicht relevant?

Sind wir bei der Erbringung von Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG überhaupt zur Abführung einer Umsatzsteuer verpflichtet?

Besten Dank vorab und viele Grüsse
02.07.2007 | 14:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Ihrer Steuerpflicht nach dem Umsatzsteuergesetz richtet sich weiterhin nach § 3a Abs. 4 Nummer 14, Abs. 3 Umsatzsteuergesetz, wenn Sie an einen Unternehmer leisten. Bei Nichtunternehmern, also Verbrauchern, gilt die normale Regelung des § 3a Abs. 1. Umsatzsteuergesetz.

§ 3c Umsatzsteuergesetz betrifft nur die Lieferungen, bei deren ein Liefergegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates versandt wird. Schlagwortartig, aber ungenau wird § 3c Umsatzsteuergesetz auch als Versandhandelsregelung bezeichnet. Sie betrifft daher lediglich immer einen Gegenstand.

Da Sie jedoch keine Gegenstände versenden, sondern die von Ihnen genannten Leistungen auf elektronischem Weg erbringen, wozu auch die Gewährung des Zugangs zum Herunterladen von Software gehört, bestimmt sich der Leistungsort nach den oben genannten Vorschriften.

Nur wenn Sie an ein Unternehmen leisten, müsste eine Besteuerung im jeweiligen Land/Mitgliedstaat des Unternehmers stattfinden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehen gerne weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

Www.rechtsbuero24.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

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