Frage geschrieben am 27.06.2007 22:02:00Betreff: Polizeianhörung
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2421
Da in kürze ein Umzug ansteht ist nun die Frage:
1.Welche Daten müssen gemacht werden und muß dies per Unterschrift bestätigt werden.(Name,Adresse, evt. neue Adresse usw.)
2.Muß irgendetwas unterschrieben werden wegen evt. versteckter Fangtexte bzw. versteckte Angaben die evt. nicht richtig sind da die Aussage dazu verweigert wird (Schuldeingeständnis usw.)
3.Der Beschuldigte will sicher gehen, da schon bei einem ersten Gespräch mit den Beteiligten schon mal gefordert wurde, ein Schuldanerkenntnis ohne vorlage irgendwelcher Beweise zu unterschreiben. Jedliches Vertrauen ist weg. Es gab auch Ankündigungen ihn "fertig" zu machen (beruflich, privat)
Die Anhörung ist morgen, bitte deshalb um schnelle Beantwortung
Danke
Antwort geschrieben am 27.06.2007 22:32:28
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 476
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 476
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Nach §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 3 S. 2 StPO hat jeder Beschuldigte das Recht zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu schweigen. Aus seinem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Der Beschuldigte ist lediglich verpflichtet seine Personalien mitzuteilen, vgl. § 111 OWiG.
2.
Der Beschuldigte ist auch zu irgendwelchen Unterschriften nicht verpflichtet.
Er muss über sein Schweigerecht belehrt werden. Wird die Belehrung unterlassen, so sind Angaben des Beschuldigten im Strafprozess grundsätzlich nicht verwertbar.
Der Beschuldigte kann aufgrund der Belehrung nach § 136 StPO frei entscheiden, ob er sich zur Sach einlassen oder schweigen will.
3.
Die von Ihnen beschriebene Vernehmungsmethode ist bei polizeilichen Vernehmungen an der Tagesordnung, wenn der Beschuldigte ohne Verteidiger auftritt.
Vor diesem Hintergrund ist es in einem Strafverfahren stets empfehlen, sich durch einen Strafverteidiger vertreten zu lassen.
Darüber hinaus ist der Beschuldigte nicht verpflichtet einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.
Insoweit sollten Sie den morgigen Anhörungstermin nicht wahrnehmen und telefonisch absagen und sich gleichzeitig die Dienste eines Strafverteidigers vor Ort sichern, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
-------------------------------------
§ 111 OWiG - Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Web: www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? ![]() Bewertung: Sehr schnelle Antwort, Super Danke !!! |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Roth direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht über 123recht.net Rechtsberatung.
















