Antwort vom
26.06.2007 | 17:31
Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Stellung Ihrer Frage bedanke ich mich und beantworte diese gerne wie folgt:
der Erwerb des Grundstücksanteils auf Ihre Ehefrau ist grundsätzlich grunderwerbssteuerfrei. Hierfür greift zum einen der von Ihnen bereits genannte Fall des § 3 Nr. 4 GrEStG ein. Ohne Auswirkung auf diese Befreiung ist der Güterstand, in dem die Ehegatten leben. Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt, in dem die Steuer entsteht (§ 14 GrEStG), eine rechtsgültige Ehe besteht. Dies richtet sich nach dem EheG. Die Ehe besteht solange, bis sie durch Nichtigkeits- (§ 29 EheG) oder Scheidungsurteil (
§ 1564 Satz 2 BGB) aufgelöst ist. Das Wort "Erwerb" meint ausweislich der einschlägigen Kommentierung hier die Übertragung.
Da Sie Ihre Gattin mit der Übertragung allerdings auch für bereits geleistete und noch zu leistende Mitarbeit entlohnen möchten, ist zu überlegen, ob Sie nicht eventuell in den Bereich der gemischten
Schenkung kommen, da Ihre Frau ja bereits eine Gegenleistung in Form von Arbeitsleistung erbracht hat und auch noch weiter erbringen wird.
Bei gemischten Schenkungen unterliegt der Schenkungsteuer der unentgeltliche Teil, so dass auch nur dieser von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils liegt ein Austauschverhältnis vor, das der Grunderwerbsteuer ohne Befreiung nach § 3 Nr. 2 unterliegt. Eine Doppelbelastung mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer ist soweit ausgeschlossen. Sofern die der Grunderwerbsteuer unterliegende Bemessungsgrundlage 2.500 EUR nicht übersteigt, greift die Befreiung nach § 3 Nr. 1 GrEStG (siehe oben Rz. 1).
Es wäre daher zu überlegen, ob eine reine Schenkung an Ihre Gattin nicht möglicherweise günstiger ist, da eine Doppelbelastung mit Grunderwerbs- und Schenkungssteuer, unabhängig von den Freibeträgen ausgeschlossen ist. Die Schenkung wäre bei dem Gesamtwert von ca. 170.000 € steuerfrei. Für die Schenkung unter Lebenden gilt gem. §
1 Nr. 2 i.V.m. §
7,
16 I Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag von 307.000 €.
Dies abschließend zu beurteilen ist mir jedoch derzeit aufgrund der knappen Sachverhaltsangaben und im Hinblick auf den von Ihnen gewählten Einsatz nicht möglich.
Schlussendlich weise ich darauf hin, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen Ihrerseits das Ergebnis der Beurteilung u.U. stark beeinflussen kann.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Marie- Caroline Pasquay
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
26.06.2007 | 20:24
Sehr geehrte Frau Pasquay,
vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Eine Schenkung will ich aus erbrechtlichen Gründen gerade vermeiden, weil im Falle meines Ablebens die Pfichtteile unserer Kinder nach dem Vermögen, das ich vor der Schenkung hatte, berechnet würden. Die Zuwendung, wie ich sie in meiner Frage benannt habe, würde nach den mir gegebenen Auskünften erbrechtlich dagegen wohl nicht als Schenkung angesehen werden (vorausgesetzt die angeführten Tatbestände können bewiesen werden, die Gegenleistung entspricht der Schenkungssumme und die Schenkung ist den Lebensverhältnissen unserer Familie angemessen).
In GrEStG §3 Nr.4 wird nun nicht unterschieden, ob der Erwerb oder die Veräußerung mit Gegenleistung oder unentgeltlich (ohne Gegenleistung) erfolgt. Insofern müßte nach meinem Verständnis der §3 Nr.4 GrEStG bei einer Zuwendung zwischen Ehegatten mit Gegenleistung anwendbar sein, also keine Grunderwerbsteuer entstehen.
Sehen Sie das anders? Habe ich etwas außer Acht gelassen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.06.2007 | 13:55
Sehr geehrter Ratsuchender,
für diese weiteren Informationen bedanke ich mich.
Di von Ihnen geschilderte erbrechtliche Situation halte ich für zutreffend, weise aber darauf hin, dass ich nicht im Erbrecht spezialisiert bin.
Bei § 3 Nr. 4 GrEStG kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Unter Ehegatten ist die Übertragung in jeden Fall grunderwerbssteuerfrei.
Ich hoffe, ich konnte die Unklarheit beseitigen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Marie- Caroline Pasquay
Rechtsanwältin