DE Frage geschrieben am 25.06.2007 17:48:00

Betreff: Darf Kunst machen, was sie will?


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1680
Darf ein Künstler ein Bild, das er auch zum Verkauf via Katalog und Internet anbietet, nach einer eingetragenen Marke benennen, die ihm nicht gehört und deren Markeninhaber er nicht befragt hat?

Darf der Künstler dies, wenn in der Klasse für Bilder (16) die entsprechende strittige Marke NICHT eingetragen ist, sondern nur in anderen Klassen, wie zum Beispiel "Werbung"?

Kann der Markeninhaber dem Künstler den Gebrauch des Markennamens verbieten, wenn seine Marke in der Klasse für "Werbung" eingetragen ist, mit dem Argument, "der Künstler dürfe ja deswegen mit dem Kunstwerk nicht werben, weder im Internet, noch im Katalog oder in einer Galerie"? Dies käme ja einem faktischen Verbot gleich, den Markennamen für ein Bild zu verwenden.


Antwort geschrieben am 25.06.2007 18:35:59
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
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Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Zunächst hat der Markeninhaber nur innerhalb der von ihm angemeldeten Bereiche ein Schutzrecht seiner Marke durch Eintragung erlangt, § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 MarkenG.
2.Nutzt ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem geschützten Bereich übereinstimmen, kann ihm das der Markeninhaber untersagen, § 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG.
3.Daneben sind Nutzungen für Waren oder Dienstleistungen untersagt, bei denen Verwechslungsgefahr mit den Waren oder Dienstleistungen bestehen, für die die Marke eingetragen wurde, § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG.
4.Dritten ist eine Nutzung auch dann untersagt, wenn eine Marke landesweit bekannt ist und die Nutzung diese Bekanntheit in unlauterer Weise ausnutzt, § 14 Abs. 2 Ziff 3 MarkenG.
5.Nach Ihrer Schilderung kommt eine Verletzung von § 14 Abs. 2 Ziff 3 MarkenG in Betracht, wenn der Künstler mit der Nutzung der Marke eine unlautere Ausnutzung begeht. Das käme dann in Betracht, wenn der Künstler völlig unbekannt ist und durch Verwendung der Marke Bekanntheit erreichen will. Ein Künstler wie Andy Warhol dagegen wird die CocaCola Flasche verwenden und damit keine Markenverletzung begehen, weil er nicht die Bekanntheit der Marke für sich nutzt sondern das Kunstobjekt „Flasche“.

Da hier der konkrete Sachverhalt nicht bekannt ist, kann ich nicht ´sagen, wie das in Ihrem Fall aussieht. Jedenfalls wäre es sicherlich besser, vor der Nutzung den Markeninhaber um Zustimmung zu bitten.




Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.


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Mir hat nicht so gut gefallen, dass die Rechtsanwältin zu allgemein geblieben, ohne sich auf das konkrete Szenario zu beziehen.


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